Forschungsreisen in Zeiten von Corona (III) – Winter is coming
Stand 22.10.2020, letzte Aktualisierung 6.11.2020.
Fortsetzung der Beiträge „Forschungsreisen in Zeiten von Corona – Frankreich am Beginn des ‚déconfinement‘“ (1) und „Forschungsreisen in Zeiten von Corona – die ‚neue französische Normalität‘“ (2)
Da sich die Ereignisse überschlagen, ist es derzeit nicht möglich, einen guten Überblick zu bieten. Der Blog wird aktualisiert, sobald die Details des erneuten confinement bekannt sind, das Emmanuel Macron am 28.10.2020 verkündet hat (YouTube). Forschungsreisen nach Frankreich werden nicht mehr sinnvoll sein und werden auch praktisch nicht mehr durchführbar sein. Von ihnen ist dringend abzuraten.
Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte diesem neuen Blogpost, Teil IV der Artikelserie: “C’est donc le retour de l’attestation”.
Mit der Einführung einer Ausgangssperre in vielen urbanen Zentren Frankreichs ist Mitte Oktober ein Punkt erreicht, an dem ich um eine Neufassung meines Überblicks zu den Arbeitsmöglichkeiten für Forschende in Frankreich nicht mehr herumkomme. Vor einem halben Jahr hätte ich jedenfalls nicht gedacht, dass Begriffe wie der confinement mit seinen Anklängen an Gefängnispraktiken, der Passierschein (etwas umständlich: attestation de déplacement dérogatoire) und der couvre-feu mit seinen militärischen Ursprüngen in meinen aktiven Alltagswortschatz Eingang finden würden.
Im vorherigen Beitrag waren zwischen Juni und September so viele Aktualisierungen notwendig, dass sich Änderungen oft gar nicht mehr typographisch sichtbar machen ließen. Ich nehme noch gültige Abschnitte im Folgenden auf – und ergänze sie um neue Informationen zu den folgenden Themen:
- Couvre-feu (veraltet)
- Maskenpflicht und Quarantäne in Frankreich
- Mobilität und Einreise nach Deutschland – bisher (veraltet)
- Einreise nach Deutschland – ab 8. November (veraltet)
- Arbeit in französischen Archiven und Bibliotheken (Allgemeines) (veraltet)
- Arbeit in französischen Archiven und Bibliotheken (Beispiele) (veraltet)
- Diskutieren Sie mit uns in unseren Forschungsseminaren
“Haftungsausschluss“
Da sich die Verhältnisse oft kurzfristig ändern, begnüge ich mich mit einem Überblick und einer allgemeinen Einschätzung der Lage. Für Details konsultieren Sie bitte regelmäßig die Internetseiten der französischen Regierung, des Départements, der Kommune und der Institutionen, die Sie besuchen möchten. Die wichtigsten Links zu Archiven der IdF finden Sie auf dieser Internetseite des DHIP.
Die aktuellen Richtlinien finden Sie auf den zentralen Informationsseiten der französischen Regierung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Departement und “Alarmstufe”: https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus
Couvre-feu (veraltet)
Am 14. Oktober 2020 hat der Präsident der Repulik, Emmanuel Macron, in einem Interview neue Maßnahmen wegen der rapide außer Kontrolle geratenen Infektionszahlen angekündigt.
Seit der Nacht zum 17. Oktober 2020, 0:00 Uhr gilt eine Ausgangssperre (couvre-feu) von 21 Uhr bis 6 Uhr in Paris und der gesamten Île-de-France (75, 92, 93, 94, sowie 77, 78, 91 und 95), sowie einer Reihe weiterer urbaner Zentren. Die Ausgangssperre gilt für mindestens vier Wochen; eine zweiwöchige Verlängerung gilt bereits jetzt als wahrscheinlich. Seit Freitag, 23. Oktober (Mitternacht) gilt die Ausgangssperre für insgesamt 54 Départements, darunter große Teile Süd- und Westfrankreichs, sowie Französisch Polynesien (Stand 22.10.2020). Verstöße werden mit einer Geldbuße von 135 Euro und bei Wiederholung bis zu 3750 Euro geahndet. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem:
- in den betroffenen Regionen sind Bars, Sportanlagen, etc. geschlossen; Restaurants müssen bis 21 Uhr schließen und die vente à emporter einstellen; Lieferdienste dürfen aber auch nach 21 Uhr aktiv bleiben;
- Hochschulen müssen die Zahl der vor Ort unterrichteten Studierenden um die Hälfte reduzieren; die Schulen bleiben geöffnet;
- in ganz Frankreich gilt die règle de six, die Gruppen in der Öffentlichkeit auf sechs Personen beschränkt; im privaten Raum handelt es sich freilich um eine Empfehlung, die nicht durchgesetzt werden kann;
- Feste sind verboten; sogenannte établissements recevant du public (ERP) sind strengen Regeln unterworfen, die Höchstzahl der Anwesenden wurde massiv gesenkt; alle Einrichtungen müssen strenge Hygieneprotokolle sicherstellen;
- das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit wird in ganz Frankreich empfohlen – auch in Städten, in denen es nicht Pflicht ist;
- alle Möglichkeiten zum Home office sollen genutzt werden;
- …
Wie im Frühjahr ermöglicht eine “attestation de déplacement dérogatoire” Ausnahmen, ggf. ergänzt um weitere Belege. Die Erklärung „sur l’honneur“ kann online ausgestellt werden oder auf Vordrucken und gilt u. a. für Fahrten zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz, medizinische Behandlung, dringende familiäre Gründe (Pflege, Kinder), An- und Abreise zu Fernreisen (Transfer zu Flughäfen und Bahnhöfen) … und wie schon im Frühjahr darf man Haustiere in der Nähe der Wohnung auszuführen. Daneben gibt es ein eigenes Dokument für beruflich bedingte Fahrten während des couvre-feu.
Nach bisherigem Stand ändert sich an den unten zusammengefassten Benutzungsregeln für Archive und Bibliotheken nichts.
Infographie Couvre-feu (France bleu)
Maskenpflicht und Quarantäne in Frankreich
Seit dem 20. Juli 2020 gilt in ganz Frankreich eine Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr (Geschäfte, Banken, Verwaltungen, geschlossene Märkte, etc.). Außerdem besteht Maskenpflicht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln. In Paris wird empfohlen, die Stoßzeiten von Métro und RER zu meiden.
Allgemein wird das Tragen von Masken auch im öffentlichen Raum empfohlen. Eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum gilt für Paris und die umliegenden Départements der petite couronne (92, 93, 94). Zahlreiche Kommunen im ganzen Land haben inzwischen eine Maskenpflicht erlassen. Oft gibt es Ausnahmen für sportliche Betätigung (Fahrradfahren, Laufen), Rauchen, Essen oder Trinken in der Öffentlichkeit. Trotz der Maske gelten natürlich auch das Abstandsgebot von einem Meter und die gestes barrières (PDF) weiter. Die Geldbuße bei Zuwiderhandlung beträgt 135 Euro, im Wiederholungsfall innerhalb von 15 Tagen sogar 1500 Euro.
Als masque grand public gilt in Frankreich eine Stoffmaske oder ein Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (Einweg-OP-Maske) – nicht jedoch die in Deutschland anzutreffenden „Alltagsmasken“ (hochgezogener Schlauchschal, Bandana etc.).
Ähnlich wie in Deutschland gibt es in Frankreich die Verpflichtung zur Selbstisolation, sobald ein positiver PCR-Test vorliegt oder sobald man Kontaktperson eines Erkrankten ist. Als Kontaktperson darf man erst fünf Tage nach dem letzten Kontakt zum Test. Je nach Labor und Situation (manchmal mag es auch Zufall sein, kann es bis zum Vorliegen eines Testergebnisses zwischen einem und mehreren Tagen dauern. In dieser gesamten Zeit besteht die Pflicht zur Selbstisolation – notfalls im Hotelzimmer.
Mobilität und Reisebeschränkungen bei der Einreise nach Deutschland – bisher (veraltet)
Im Moment gibt es keinerlei Bewegungseinschränkungen innerhalb Frankreichs oder bei der Einreise aus EU-Staaten nach Frankreich (Deutsche Botschaft). Bei der (Rück-)Reise nach Deutschland sieht es dagegen anders aus.
Das Infektionsgeschehen in Frankreich hat das Robert Koch-Institut dazu veranlasst, Frankreich und seine Überseeterritorien zum Risikogebiet entsprechend deutscher Kriterien zu erklären. Die Liste mit Stand vom 17.10.2020 ist:
- Gesamt Kontinentalfrankreich (seit 17. Oktober)
- Überseegebiet: Französisch-Guyana (seit 21. August)
- Überseegebiet: Guadeloupe (seit 26. August)
- Überseegebiet: St. Martin (seit 26. August)
- Überseegebiet: La Réunion (seit 16. September)
- Überseegebiet: Martinique (seit 17. Oktober)
Das hat weitreichende Folgen für die Einreise nach Deutschland: Bei der Einreise aus Risikogebieten gilt eine Testpflicht. Der Test (PCR) darf in der Regel nicht älter als 48 Stunden sein; wegen der unzureichenden Testkapazitäten in Paris kann es also sein, dass Sie in Deutschland noch in Isolation müssen, bis das Ergebnis vorliegt. Oder der Test wird direkt nach der Einreise in Deutschland gemacht, etwa am Flughafen und Bahnhof. Der Test muss i.d.R. in deutscher oder englischer Sprache vorliegen. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses gilt die Pflicht zur Quarantäne.
Die genaue Durchführung (Meldepflicht beim Gesundheitsamt oder Vorlage nur auf Anforderung, Sprache des Attests, wie alt darf es höchstens sein, …) unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Die Deutsche Botschaft in Paris bietet ein aktuell gehaltenes PDF mit Links zu den Einreisequarantäneverordnungen der Länder; das Bundesgesundheitsministerium verlinkt zu den Gesundheitsverwaltungen der Länder. Bitte informieren Sie sich selbständig und telefonieren Sie ggf. mit dem für den Zielort zuständigen Gesundheitsamt!
Diese Regeln werden sich ändern!
Reisebeschränkungen bei der Einreise nach Deutschland – ab 8. November (aktualisiert 6.11.2020)
Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober eine neue Musterquarantäneverordnung (PDF) zur Kenntnis genommen, auf deren Basis die Länder neues Landesrecht herstellen. Diese wird zur Zeit in Landesrecht überführt. Ein erster Blick in die bayerische und hessische Verordnung (sowie hier für die Ausnahmen in Hessen) zeigt, dass diese beiden Länder die Musterverordnung 1:1 übernommen haben. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf die Musterverordnung und stehen immer unter dem Vorbehalt, dass jedes Land eigene Verordnungen erlässt und die letzte Entscheidung über die Anwendung im Einzelfall beim örtlichen Gesundheitsamt liegt. Bitte informieren Sie sich selbst über die Regelungen an ihrem Reiseziel. Links zu den Gesundheitsverwaltungen der Länder finden Sie hier.
Die neuen Regeln werden ab 8. November gelten.
Wer sich während der zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat (egal wie lange), soll für zehn Tage der Pflicht zur Absonderung unterliegen, muss sich unverzüglich am Reiseziel isolieren und das zuständige Gesundheitsamt informieren. Die Betroffenen können sich frühestens nach fünf Tagen testen lassen, wenn die Infektiosität sicher nachweisbar ist. Ein negatives Testergebnis verkürzt die Pflicht zur Absonderung; das Testergebnis muss aufbewahrt werden und ggf. dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.
Das ist die Regel – von der es einige klar umgrenzte Ausnahmen gibt, bei denen weiterhin z.B. eine frühere “Freitestung” möglich ist (s. unten). Falls aber keine der Ausnahmen zutrifft, müssten Forschende also in der Regel ca. sechs bis sieben Tage in Quarantäne verbringen – bis zum Vorliegen eines negativen Tests in Deutschland.
Zeitgleich wird eine elektronische Erfassung der Einreisenden aus Risikogebieten eingeführt: Die verpflichtende Digitale Einreiseanmeldung soll die bisherige Aussteigerkarten in Papierform ersetzen – voraussichtlich ebenfalls ab 8. November. Die Erfassung führt zur automatischen Meldung an das zuständige Gesundheitsamt am Reiseziel. [6.11.2020] Beim Grenzübertritt ist ein Ausdruck dieser Anmeldung mitzuführen. Die Seite ist noch nicht freigeschaltet: https://einreiseanmeldung.de/
Die Muster-Quarantäneverordnung sieht Ausnahmen für privilegierte Reisezwecke vor, immer unter der Bedingung, dass keine für Covid-19 typischen Symptome vorliegen. Folgende Fälle dürften für Mitarbeitende der Max Weber-Stiftung sowie für Forschende besonders relevant sein:
Die Einreise nach Deutschland aus familiären Gründen (Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten, oder zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts) wird für Aufenthalte bis zu 72 Stunden ohne Test und Quarantäne möglich sein. Dasselbe wird umgekehrt für Besuche im Risikogebiet mit diesem Zweck gelten.
Familiäre Besuche für mehr als 72 Stunden, dringende medizinische Behandlungen oder Besuche zum Zweck des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen sind ebenfalls möglich. Voraussetzung ist, dass ein negativer Test (in deutscher, englischer oder französischer Sprache, Papier oder elektronisch) vorliegt, der nicht älter als 48 Stunden sein darf (vgl. oben zu den beschränkten Testkapazitäten in Paris) oder bei der Einreise in Deutschland entnommen wurde (in diesem Fall gilt die Pflicht zur Isolierung bis zum Vorliegen des negativen Ergebnisses).
Der Test ist ohne Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
Aufenthalte von bis zu fünf Tagen in Risikogebieten, die “zwingend notwendig und
unaufschiebbar beruflich veranlasst” sind, sollen bei Vorliegen einer Bescheinigung des Arbeitgebers und eines negativen Tests ebenfalls privilegiert sein. In Einzelfällen und bei Vorliegen triftiger Gründe können die Gesundheitsämter weitere Ausnahmen zulassen.
Die genaue Ausgestaltung wird von der jeweiligen Landesverordnung abhängen!! Kontaktieren Sie immer vorab das Gesundheitsamt am Reiseziel!
Im Zuge der Änderungen bereiten Bundesregierung und Bundesgesetzgeber eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vor: die Lohnfortzahlung für die Dauer der Quarantäne soll für Rückkehrer aus Risikogebieten entfallen, wenn die Reise “vermeidbar” gewesen sei1. Personen, die „wissentlich“ in ein Risikogebiet gereist sind, müssten für diese Zeit also Urlaub nehmen oder Telearbeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Auch hier wird vieles von der genauen Ausgestaltung abhängen, ob etwa für beruflich bedingte, zwingend notwendige Reisen Ausnahmen gelten beziehungsweise ob ein Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, der ggf. eine Dienstreise angeordnet hat.
Wie notwendig ist ein Archivaufenthalt oder die Wahrnehmung von Verpflichtungen in Frankreich “en présentiel”? Mancher Dienstherr mag andere Vorstellungen davon haben, was “notwendig” ist, ob er Dienstreisen nach Paris überhaupt noch genehmigt und ob er die für die Verkürzung der Absonderungsfrist nötige Bescheinigung ausstellt.
Arbeit in französischen Bibliotheken und Archiven – Allgemeines (veraltet)
Aufgrund eines Dekrets vom 31. Mai 2020 gilt in öffentlichen Bibliotheken immer Maskenpflicht, das bedeutet: Sie müssen die Maske auch an ihrem Leseplatz anbehalten.
Die Öffnungszeiten sind meist wieder wie gewohnt. Die Zahl der Leseplätze ist wegen des Abstandsgebots aber spürbar reduziert.
Je nach Baulichkeit gibt es spezielle Zugänge und Ausgänge und eine neue Besucherlenkung in den Gebäuden. In der BnF (site Mitterand) müssen beispielsweise die Besucher der beiden Ebenen unterschiedliche Eingänge benutzen. Aufenthaltsräume (Cafeterien, Automatencafés etc.) sind oft noch gesperrt.
Regelmäßig ist eine Reservierung für einen Platz im Lesesaal notwendig (z. B. per Mail, bei der BnF über das übliche System, bei La Contemporaine über ein Internetformular, usw.). Eine Reservierung ist nur bei Nutzung von Beständen der jeweiligen Sammlung möglich. Reservierung und Bestellungen müssen oft deutlich im Voraus erfolgen, manche Einrichtungen sind auf Tage hinaus ausgebucht. Insbesondere bei den ANOM empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme.
Beim Betreten des Lesesaals ist die Desinfektion der Hände verpflichtend, Desinfektionsmittel (gel hydro-alcoolique) wird überall zur Verfügung gestellt.
Teilweise ist der Zugang zu archivischen Findmitteln eingeschränkt oder die Findmittel sind nicht frei zugänglich. Da Bücher und Akten unter Quarantäne gestellt werden, sind die Bestellkontingente teilweise begrenzt; teilweise sind keine Verlängerungen möglich oder nur noch nicht berührte Dokumente können verlängert werden. Einmal zurückgegebene Dokumente stehen zeitweise nicht zur Verfügung.
Arbeit in französischen Archiven und Bibliotheken – Beispiele (veraltet)
Die Bibliothek des DHIP ist für eine begrenzte Zahl an Lesenden und nur nach Voranmeldung geöffnet. Ähnliches gilt für die Bibliothek des Deutschen Forum Kunstgeschichte DFK im Hôtel Lully.
Die BnF hat sowohl die Forschungslesesäle (Rez-de-jardin) als auch den öffentlichen Lesesaal (Haut-de-jardin), die Bibliothèque de l‘Arsenal und die Abteilungen am Site Richelieu geöffnet. Neueinschreibungen sind online möglich. Einen ersten Eindruck zu den Standorten Mitterand und Richelieu gibt Daniel Fulda (Halle) in einem Kommentar zum letzten Blogpost.
Die Lesesäle von Universitätsbibliotheken sind seit der rentrée universitaire in der Regel zu den üblichen Bedingungen zugänglich, wegen der reduzierten Zahl der Leseplätze mancherorts aber nur gegen Reservierung (siehe den Kommentar von Pascale Solon von der BU Orléans). In manchen Einrichtungen (z. B. Sciences Po) ist der Zugang zu den Lesesälen auf Mitarbeitende, Prüflinge, Doktoranden und Studierende begrenzt, andere Nutzer können aber die Ausleihe nach Hause nutzen. Kurzfristige Einschränkungen sind nicht auszuschließen, wie etwa Anfang Oktober, als Sciences Po für zwei Wochen wegen der hohen Infektionszahlen den Pariser Campus weitgehend schloss.
Auch die meisten Bibliotheken der Stadt Paris sind geöffnet, darunter die Bibliothèque historique de la Ville de Paris.
Die Bibliothek der FMSH in der Rue Raspail hat seit 30. September definitiv geschlossen, da der Umzug in das GED (Grand équipement documentaire) auf dem Campus Condorcet bevorsteht. Die Nutzung dort ist momentan in einem Provisorium möglich (“GED hors les murs“).
Seit dem 9. September gilt in den Archives nationales ein neues stufenweises Verfahren. Alle Reservierungen für die AN werden über das Buchungsportal “Affluences” online vorgenommen, sowohl für Pierrefitte-sur-Seine wie auch Paris. Erfahrene Bibliotheksnutzer kennen vielleicht die dazugehörige Smartphone-App, die die Nutzungsfrequenz der Lesesäle in der Île-de-France anzeigt. Buchungen sind für eine beliebige Anzahl Wochentage ohne Einschränkung möglich. Allerdings ist der Lesesaal derzeit weit über eine Woche im Voraus ausgebucht. Danach erfolgt die Bestellung der Archivalien regulär über den SIV – mit einem niedrigen Bestellkontingent (außer für Mikroformen).
Wer die Lesesäle der großen Forschungsinstitutionen kennt, wird an den folgenden Zahlen die starken Einschränkungen im Benutzungsablauf erkennen. Über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig einen Leseplatz zu ergattern, ist nicht gesichert [Stand 18.10.2020]:
AN Pierrefitte-sur-Seine | 50 Personen (s. Kommentar), Règlement spécifique à la période Covid-19 Eine Reihe jüngerer versements sind zeitweise wegen Umzugs nicht zugänglich; Listen finden sich auf der Homepage der AN. |
AN Paris | 15 (!) Personen, Règlement spécifique à la période Covid-19 Der Benutzungssaal ist seit 23.9. geschlossen, da bei Renovierungsarbeiten im Caran Asbest entdeckt wurde, das nun gesichert und entfernt werden muss. Der Kartenlesesaal bleibt geöffnet. |
AN d’outre-mer | 20 Personen (frühzeitige Reservierung wird empfohlen, die ANOM sind oft auf längere Zeit ausgebucht) |
AN CAMT | nur gegen Reservierung |
CAD La Courneuve | 50 Personen, weitere 16 für Mikroformen |
CAD Nantes | 10 Personen (s. Kommentar) |
SAEF Savigny-le-Temple | 3 Personen am Tag |
INHA | 173 Personen (in der Salle Labrouste, ohne Reservierung!), 7 Personen im Espace Doucet (collections patrimoniales) |
SHD | Die Lesesäle in Vincennes (25 Personen), Caen (4), Toulon (8) und Pau (2) sind geöffnet, eine Reservierung ist notwendig; an den Standorten in Brest, Châtellerault, Lorient und Rochefort ist eine Terminvereinbarung nötig; der Standort in Cherbourg ist regulär geöffnet. |
Mit Blick auf die Erfahrungen der vergangenen Monate empfiehlt es sich, frühzeitig vor einem Aufenthalt zu prüfen, ob etwaige Anträge auf dérogation überhaupt bearbeitet wurden; einige Archive haben im Frühjahr Anträge systematisch gelöscht. In einigen Archiven ist weiterhin mit langen Wartezeiten bei der Bearbeitung von Anträgen und Reproduktionsaufträgen zu rechnen.
An den Benutzungsbedingungen der Archive und Bibliotheken hat sich seit Juni wenig geändert. Wer weiß, was er oder sie sucht, oder wer Bestände sichten und sich einen Eindruck vom künftigen Quellenkorpus machen will (bitte vorab klären, ob Findmittel zugänglich sind!), wird sich mit der Lage vielleicht arrangieren können. Wer zwei Monate am Stück große Aktenberge bewegen will, wird es schwer haben. Denn es gibt keine Garantie, dass Sie jeden Tag einen Leseplatz erhalten. Es wird nicht möglich sein, die gewohnten Mengen an Dokumenten abzuarbeiten. Bei den großen Einrichtungen mit fest definierten Abläufen wird es auch nicht möglich sein, auf dem „ausländische Forschende“-Ticket bessere Arbeitsbedingungen über die allgemeinen Regeln hinaus zu erhalten. Bei kleineren Einrichtungen und in der Provinz ist eine direkte Kontaktaufnahme sicherlich einen Versuch wert.
Ein mehrwöchiger Forschungsaufenthalt bedarf einer gewissen Koordination, weil Öffnungszeiten, Reservierungs- und Bestellkontingente in verschiedenen Institutionen notfalls im Wechsel genutzt werden müssen. Falls das einmal nicht klappt, braucht es eine gewisse Frustrationstoleranz.
Die massive Verschlechterung des Infektionsgeschehens sowie die angekündigten verschärften Quarantäneregeln belasten freilich Reisepläne nach Frankreich mit neuen Unwägbarkeiten, erst recht für Kolleginnen und Kollegen, die Lehrverpflichtungen nachkommen müssen.
Im September und Oktober hatten wir noch Stipendiaten, Praktikanten und KFW-Fellows am Institut und einzelne Gäste haben sich noch für November angekündigt. Aber auf absehbare Zeit kann ich eine Forschungsreise nach Frankreich kaum empfehlen. Der wissenschaftliche Austausch wird sich bis Frühjahr wohl wieder ins Internet verlagern.
Diskutieren Sie mit uns in unseren Forschungsseminaren!
Das DHI Paris bietet eine Reihe wissenschaftlicher Veranstaltungen virtuell an, entweder komplett als Videokonferenz oder in hybrider Form. Details finden Sie in unserem Veranstaltungskalender oder einmal im Monat in unserem Newsletter. Wir laden Sie herzlich ein, das deutsch-französische wissenschaftliche Gespräch gemeinsam weiterzuführen.
In unseren Forschungsseminaren diskutieren wir online über aktuelle Projekte. Neben den drei Großepochen gibt es thematische Seminare, deren Programme Sie auch auf H-Soz-und-Kult finden:
- Neuere und Neueste Geschichte:
- Atelier du transnational. Forschungsseminar zur Neueren und Neuesten
- Europa in der internationalen Wahrnehmung – Bilder, Diskurse, Politik
- Neue Perspektiven auf den Ersten Weltkrieg
- Mittelalter: Séminaire d’histoire médiéval;
- Frühe Neuzeit: Séminaire de recherche sur les Lumières.
- “Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen”, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT19/23944, 3.11.2020. [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Finger (22. Oktober 2020). Forschungsreisen in Zeiten von Corona (III) – Winter is coming. Franco-Fil. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ou4t