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Forschungsreisen in Zeiten von Corona IV – “C’est donc le retour de l’attestation”

Stand 1.11.2020, Aktualisierungen 6.11.2020, 10.11.2020, 18.11.2020, 6.12.2020, 15.12.2020, 21.12.2020, 23.12.2020, 9.1.2021, 23./26./28.1.2021, 29.1.2021, 17.2.2021; 25.2.2021.
Fortsetzung der Beiträge „Forschungsreisen in Zeiten von Corona – Frankreich am Beginn des ‚déconfinement‘“ (I), „Die ‚neue französische Normalität‘“ (II) und Winter is coming (III).

Im vorigen Beitrag hatte ich noch geklagt, wie dynamisch sich die Situation seit dem déconfinement entwickelt habe, und dass deshalb der zweite Blogpost zur Corona-Situation in Frankreich zunehmend unübersichtlich geworden sei. Und nun ist auch das schon wieder überholt. Sechs Tage nach der Freischaltung von Teil III richtete sich Emmanuel Macron zur besten Sendezeit an sein Volk:

Quelle: LeHuffPost/Youtube

Am 28. Oktober 2020 verkündete der Präsident der Republik das landesweite reconfinement bis Anfang Dezember. Also eine weitreichende Kontaktsperre, auch wenn manche Details weniger streng anmuten als im März und eher an den Beginn des déconfinement im Mai erinnern. Die epidemiologische Lage hatte sich in der zweiten Oktoberhälfte so stark zugespitzt, insbesondere die Belegungszahlen der Krankenhäuser und die Quote der positiven Tests, dass mit strengen Maßnahmen zu rechnen war. Gleichwohl waren viele von uns von der direkten und auch begrifflichen Rückkehr zum confinement doch überrascht. Alle zwei Wochen soll die Wirkung der Maßnahmen evaluiert werden – womit sich der Staat freilich auch die Möglichkeit der Verschärfung oder Verlängerung vorbehält.

Es macht kaum Sinn, hier in Details zu gehen: denn eines ist klar. Forschungsreisen nach Frankreich machten bis Jahresende 2020 unter diesen Bedingungen keinen Sinn. Damit war das Regime der Bewegungseinschränkungen wieder in Kraft, oder um es salopp mit Emmanuel Macron zu sagen: „C’est donc le retour de l’attestation“. Zweitens waren Bibliotheken und Archive weitestgehend für den Publikumsverkehr geschlossen. Drittens stehen Hotelzimmer nur im Ausnahmefall zur Verfügung. Viertens sind die Flugpläne und die Fahrpläne von DB und SNCF immer noch stark ausgedünnt.

Die einzige gute Nachricht: Der couvre-feu, die nächtliche Ausgangssperre, war aufgehoben – es sollen ja ohnehin alle den ganzen Tag zu Hause bleiben!

Doch halt! Der Beginn des Blogpost und die Korrektur der Korrektur sind selbst wieder überholt Doch halt! Der Beginn des Blogpost ist inzwischen selbst überholt. Frankreich ist in eine Art Teil-déconfinement eingetreten, wobei Lockerungen mit Blick auf die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel mit Appellen zur Aufrechterhaltung der sozialen Distanz einhergehen. Ab dem 28. November wurden die Bewegungseinschränkungen aufgeweicht und der Einzelhandel wieder geöffnet. Da anders als vorhergesehen die Schwelle von 5000 neuen Infektionen am Tag nicht unterschritten wurde, wurde nicht alle für den 15. Dezember vorgesehenen Lockerungen umgesetzt: Museen und Theater etwa blieben geschlossen. Weitere Erleichterungen sollen evtl. ab 20. Januar 2021 möglich sein.

Archive und Bibliotheken sind seitdem wieder geöffnet – wenn auch mit Einschränkungen (s. u.).

Bewegungseinschränkungen, nächtliche Ausgangssperre und allgemeine Regeln [aktualisiert 23.1.2021]

Kernelement des “Einschlusses” waren eine Reihe von Bewegungseinschränkungen, die Treffen und Mobilität verhindern sollten. Da die französische Gesetzgebung im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern Eingriffe in den privaten Raum der Wohnung nicht zulässt, können private Treffen und Feiern nur indirekt unterbunden werden: indem Bewegungen im öffentlichen Raum engen Vorgaben unterworfen werden und nur noch zu bestimmten Zwecken möglich sind. Der Weg zur Arbeit sollte soweit es geht vermieden werden, erst recht in öffentlichen Transportmitteln. Zudem sollte die Bewegung zwischen den Regionen reduziert werden. Die Arbeit sollte möglichst im télétravail fortgeführt werden. Ein “Herunterfahren” der französischen Ökonomie war und ist allerdings das Letzte, was Staatspräsident und Regierung wollen.

Mit dem 15. Dezember endete dieses confinement. Die berühmte attestation de déplacement dérogatoire ist nicht mehr nötig – außer in einzelnen Departements, in denen seit Anfang März 2021 ggf. lokale Maßnahmen gelten (siehe unten).1

Ein Kilometer um das Deutsche Historische Institut, so weit hätten Sie im Nobvember laufen dürfen, wenn Sie bei uns ein Gästezimmer gehabt hätten. Karte: https://covid.esrifrance.fr/perimetre-1-km/

Um Gegenzug wurde wieder ein couvre-feu eingeführt, also eine nächtliche Ausgangssperre. Ab dem 16. Januar 2021 gilt diese Ausgangssperre landesweit von 18 Uhr bis 6 Uhr. Wer zu diesen Uhrzeiten dennoch das Haus verlassen muss, benötigt eine spezielle attestation, die auf den Internetseiten der Regierung verfügbar ist und auch am Smartphone generiert werden kann. Zu den zulässigen Ausnahmen von der Ausgangssperre gehört der Transfer vom und zum Flughafen oder Bahnhof (déplacements liés à des transits ferroviaires ou aériens pour des déplacements de longues distances). Auch die französische App #TousAntiCovid hat eine Funktion, um das Formular zu generieren. Verschiedene Onlinetools erlauben es, den Bewegungsradius um die eigenen Wohnung zu visualisieren, etwa hier und hier.

Da einzelne Regionen Frankreichs die Belegungszahlen der Krankenhäuser und Intensivstationen sowie die Zahl und Quote der positiven Tests verstärkt Anlass zur Sorge geben, gilt dort seit 2. Januar 2021 eine verlängerte Ausgangssperre bereits ab 18 Uhr. Betroffen sind davon 24 Départements (Stand 9.1.2021; siehe die Liste in der Fußnote2 und diese Karte). Betroffen sind insbesondere die Regionen Grand-Est, Bourgogne-Franche Comté sowie Provence-Alpes-Côte-d’Azur.

[25.2.2021] Ab dem 27./28. Februar gilt außerdem ein confinement local an Wochenenden in den Alpes-Maritimes (Nizza), im Großraum Dünkirchen und auf Mayotte; die abendliche Ausgangssperre gilt zusätzlich. 20 weitere Departements3 wurden unter “verstärkte Beobachtung” gestellt; sollten sich die Indikatoren (Inzidenz, Anteil der neuen Virusvariationen, etc.) weiter verschlechtern, ist ab dem zweiten Märzwochenende auch in diesen Departements mit weiteren Maßnahmen zu rechnen. Dazu gehört auch Paris mit der gesamten Île-de-France.

Zuwiderhandlungen gegen das couvre-feu und das confinement (fehlende Attestation, falsche Angaben, etc.) werden mit einer Geldbuße von 135 Euro geahndet; im Wiederholungsfall fallen 200 Euro an; bei drei Verstößen innerhalb von 30 Tagen: 3750 Euro und eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten.

In geschlossenen Räumen und vielerorts auch im öffentlichen Raum (in jedem Fall Paris, die gesamte Île-de-France und alle großen Metropolen) gilt eine Maskenpflicht.4 Sogenannte “Alltagsmasken” sind nicht zulässig. Seit Januar werden nur noch der medizinische Mund-Nasen-Schutz (“OP-Maske”) sowie FFP2-Masken (nach Norm NF EN 149, oder amerikanische und chinesische Norm N95 oder KN95) und dreilagige Textilmasken (AFNOR-Kategorie 1) wegen ihres höheren Schutzgrades empfohlen.

Nachdem der Haut conseil pour la Santé publique eine Empfehlung abgab, den Mindestabstand von einem auf zwei Meter zu erhöhen, wird derzeit über diese Maßnahme diskutiert. Sie hätte Folgen für die Höchstzahl der Personen in einem Raum oder Geschäft aber auch für die Einschätzung, ab wann man als Kontaktperson gilt. Die Frage ist noch nicht entschieden.

Wie in Deutschland gibt es Vorschriften zur Quarantäne von Erkrankten, positiv getesteten Personen und Kontaktpersonen. Die Kontaktnachverfolgung erfolgt (auch für Ausländer) durch die Assurance maladie und ihre regionalen Büros (CPAM). Mehr dazu finden Sie in Teil III der Artikelserie. Für Frankreichreisende würde ein positiver Test oder die Einstufung als Kontaktperson bedeuten, dass Sie ggf. die Quarantänezeit im Hotel oder ihrer Mietwohnung verbringen müssen, bevor Sie nach Deutschland zurückreisen dürfen – wo Sie wegen der Einreisetests ggf. ebenfalls unter Quarantäne kommen.

PCR-Tests werden in Frankreich in allen medizinischen Laboren (labos de ville5) und in kommunalen Testzentren kostenlos für alle (!) angeboten. Eine Karte weist alle Testzentren aus. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass für einen vormittags entnommenen Test in der Regel am Abend das Ergebnis in elektronischer Form vorlag. Antigen-Schnelltests können überall in Apotheken vorgenommen werden; sie erkennen die Teststationen meist an dem kleinen Zelt vor der Apotheke.

Weitere Informationen und Detailregelungen finden sich auf der zentralen Corona-Seite der französischen Regierung, u.a. auch Informationen zur Neuauflage der in zwischen vergleichsweise erfolgreichen App TousAntiCovid.

Verkehrsmittel [aktualisiert 29.1.2021]

Die Verkehrsanbieter haben ihre Fahr- und Flugpläne angepasst; anders als im Frühjahr 2020 wird der grenzüberschreitende Verkehr in reduzierter Form aufrechterhalten. Wie damals ist mit kurzfristigen Änderungen, Stornierungen und Umbuchungen vor allem im Flugverkehr zu rechnen; die Zugfahrpläne scheinen relativ “stabil”.

  • Momentan gibt es bei Air France jede Woche mehrere Direktflüge zwischen Paris und München, Frankfurt, Hamburg und Berlin. Kleinere Flughäfen wie Nürnberg oder Stuttgart werden von AF nicht direkt angeflogen. Für viele Reiseziele gibt es alternative Verbindungen mit Umstieg in Amsterdam. ACHTUNG: Die Niederlande haben eine Testpflicht für Einreisende verhängt. Diese gilt auch für Transitpassagiere! Sie können das Flugzeug nach Amsterdam also nur mit einem negativen PCR-Test betreten; AF-KLM weist Sie ansonsten zurück.
  • Ähnlich sieht es bei der Lufthansa aus: LH bietet einen Direktflug täglich nach Frankfurt am Main und München an, nach Frankfurt manchmal sogar zwei. Alle anderen deutschen Flughäfen sind nur mit Umstieg in Frankfurt, Genf (Swiss) oder Wien (Austrian) an Paris angebunden.
  • SNCF/DB: Im Schnitt bestehen 3 bis 4 Direktverbindungen nach Stuttgart und Frankfurt. Eine Direktverbindung nach München besteht nicht. Einige weitere TGV-Verbindungen enden in Straßburg oder Metz, von wo aus man mit Regionalzügen nach Deutschland kommt.6
  • Seit Anfang Dezember sind wieder direkte Thalys-Verbindungen von Paris nach Deutschland buchbar; zudem bestehen Verbindungen mit Umstieg in Amsterdam oder Brüssel.

Einreise nach Frankreich [aktualisiert 29.1.2021]

Die europäischen Binnengrenzen sind nur noch dem Grundsatz nach offen. Auf Grund von Entscheidungen in Frankreich, Deutschland und auf europäischer Ebene unterliegen innereuropäische Reisen noch strengeren Beschränkungen als bisher. Freizeit- und Urlaubsreisen werden von verschiedenen Länder ausgeschlossen oder führen zu einer Quarantäne. Einreisen von außerhalb der Europäischen Union sind meist nur für europäische Bürger und Bürgerinnen oder unter strengen Auflagen möglich.

Auf Grund der Dynamik der Situation seit Jahresbeginn 2021 können sich die Vorschriften sehr kurzfristig ändern und etwa Ihre Heimreise komplizieren. Die aktuell geltenden Regeln finden Sie auf folgenden Internetseiten:

Für die Einreise nach Frankreich aus einem Schengen-Land ist in der Regel kein negativer Test nötig; eine Quarantäne ist nicht nötig; ein besonderes Einreiseformular ist nicht nötig.

Ab dem 29. Januar 2021 gilt in Frankreich eine allgemeine Testpflicht für alle Reisenden – auch aus dem Schengenraum.7 Frankreich reagiert damit auf das Aufkommen neuer Covid-19-Mutanten. Einreisen von außerhalb Europas sind verboten, außer bei Vorliegen nachgewiesener zwingender Gründe.

Bereits bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test vorliegen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei der Einreise mit dem Flugzeug oder Schiff, muss dieser beim Check-in vorliegen, da die Fluglinie die Beförderung sonst verweigern kann. [17.2.2021:] Es gibt außerdem Kontrollen durch die Grenzpolizei bei der Ankunft am französischen Flughafen sowie an den Grenzbahnhöfen oder am Endbahnhof in Paris.

[17.2.2021] Zudem benötigen alle Einreisenden eine ehrenwörtliche Erklärung, dass keine Covid-19-typischen Symptome vorliegen, dass kein Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall in den vergangenen 14 Tagen bekannt ist und dass er/sie im Zweifelsfall akzeptiert, dass bei der Ankunft auf französischem Territorium ein PCR-Test entnommen wird. Die Vordrucke können beim Innenministerium abgerufen werden.

[17.2.2021] Wer von außerhalb des Schengen-Raums, aus Großbritannien und aus Hochrisikogebieten mit neuen Mutanten einreist, benötigt abweichende Formulare. Je nach Herkunftsregion unterscheidet sich der Umfang der Verpflichtungen, die man dort eingeht. Für die Reise in französische Überseegebiete gelten ebenfalls strenge Vorschriften. Darauf kann hier im Detail nicht eingegangen werden; Vordrucke und Informationen finden sich ebenfalls auf den Seiten des Innenministeriums: für Reisen außerhalb des Schengenraums und für Überseedepartements.

Wer in Frankreich wohnt und dorthin zurückkehren will, sollte für den Notfall einen der üblichen Nachweise über den Wohnsitz bei sich führen (Carte électorale, Stromrechnung, Mietquittung).

Eine siebentägige Selbstisolation nach der Einreise wird von der Regierung empfohlen – ist aber nach französischem Recht nicht verpflichtend.

Für Reisende, die an einem französischen Flughafen ankommen oder abfliegen, wurde ein Angebot an PCR- und Antigen-Schnelltests an den Flughäfen aufgebaut, um eine schnelle Testung zu gewährleisten; in der Regel ist eine Terminvereinbarung nötig. Bis zum Vorliegen des negativen Ergebnisses gilt ggf. eine Quarantäne. Bitte informieren Sie sich.

Falls Sie abends oder nachts reisen, benötigen Sie wegen der abendlichen Ausgangssperre in Frankreich zudem eine Selbstattestation über den Grund für die Nichteinhaltung der Ausgangssperre (s.o., Ausnahmegrund: Weg vom/zum Fernverkehr).

Air France bietet eine hilfreiche Datenbank, um die Einreisebedingungen für verschiedene Verbindungen und Länder zu überprüfen: https://airfrance.traveldoc.aero/

Einreise nach Deutschland [aktualisiert 23.1.2021]

Die deutschen Behörden raten von nicht dringenden Reisen ab, selbst bei Vorliegen familiärer Gründe (vgl. Informationen bei der Deutschen Botschaft Paris). Unabhängig davon besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Einreise nach Deutschland, insbesondere für deutsche Staatsbürger.

Die folgenden Absätze gelten für Risikogebiete im Sinn des RKI, also für ganz Frankreich einschließlich aller Überseegebiete. Die seit Mitte Januar neu ausgewiesenen „Virusvarianten-Gebiete“ und „Hochinzidenzgebiete“ sind nicht berücksichtigt. Seit 3. Dezember sind die Bretagne und Korsika sowie einige Überseegebiete nicht mehr Risikgoebiet. Die Liste der betroffenen Regioen wird dauern angepasst. Der Abschnitt gliedert sich in vier Teile:

  • Testpflicht für Einreisende
  • Verpflichtende Einreiseanmeldung
  • Quarantänepflicht für Einreisende
  • Ausnahmen von der Quarantänepflicht
  • Dienstreisen in Risikogebiete

Die nachfolgenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass jedes Bundesland eigene Verordnungen erlässt , die sich in Details unterscheiden. Die letzte Entscheidung über die Anwendung im Einzelfall liegt beim Gesundheitsamt am Zielort Ihrer Reise. Bitte informieren Sie sich selbst über die Regelungen an ihrem Reiseziel.

Links zu den Gesundheitsverwaltungen der Länder finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198.

Allgemeine Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums: (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html).

Zur Bekämpfung der neuen Covid-19-Mutanten gilt seit 14. Januar 2021 eine neue Einreiseverordnung (Text als pdf). Diese sieht eine Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten (also auch Frankreich) vor. Ein negativer PCR-Test muss spätestens 48 Stunden nach der Einreise vorliegen. Ein im Ausland vorgenommener Test (in deutscher, englischer oder französischer Sprache) darf nicht älter als 48 Stunden sein (zu den Testmöglichkeiten in Paris und Frankreich siehe oben im Text).8

Diese Testpflicht greift immer, auch bei den unten beschriebenen Ausnahmen von der Quarantäne.

Quelle: Bundesregierung.

Um die Arbeit der Gesundheitsämter zu erleichtern, wurde zudem eine elektronische Erfassung der Einreisenden aus Risikogebieten eingeführt: Die verpflichtende Digitale Einreiseanmeldung ersetzt die bisherigen Aussteigerkarten in Papierform. Die Daten werden automatisch an das zuständige Gesundheitsamt am Reiseziel gemeldet – Sie müssen also damit rechnen, dass das Gesundheitsamt sich bei Ihnen meldet! Je nach Reisezweck sollten Sie also ggf. die Anmeldung, einen negativen Test oder weitere Dokumente mindestens zwei Wochen aufbewahren.

Diese Einreiseanmeldung müssen auch Reisende vornehmen, für die eine der Ausnahmen von der Quarantäne (s.u.) gilt! [17.2.2021] Die Anmeldung enthält inzwischen auch eine Seite, auf der der Reisegrund für eine mögliche Ausnahme von der Quarantäne (s.u.) und das Vorliegen eines negativen Tests mitgeteilt werden können. Nähere Informationen finden sich beim Bundesinnenministerium.9 Sie müssen sich also auch bei familiär oder beruflich bedingten Reisen anmelden, denn der Bundespolizist im Zug oder am Flughafen kann und wird nicht mit Ihnen ausdiskutieren, ob ein Ausnahmetatbestand einer der 16 Länder-EQV auf Sie zutrifft! Beim Grenzübertritt ist ein Ausdruck oder die digitale Fassung dieser Anmeldung mitzuführen (mit QR-Code). Das Beförderungsunternehmen (DB, Lufthansa, Air France etc.) könnte sonst die Mitnahme z.B. beim Check-in verweigern. Bei der Einreise im Flugzeug erfolgt evtl. auch eine Kontrolle durch die Bundespolizei am Zielflughafen; ähnlich wie Mitte März sollte man auch mit Kontrollen in grenzüberschreitenden Zügen rechnen (z.B. in Kehl oder Forbach).

Die Anmeldung erfolgt hier: https://einreiseanmeldung.de/

Startseite der Digitalen Einreiseanmeldung. Das Formular prüft zuerst, ob eine Einreise aus einem Risikogebiet vorliegt, danach muss man Angaben zur Person und zur Reise machen.

Unabhängig von dieser Testpflicht besteht in allen Bundesländern (außer NRW10 ) eine Quarantänepflicht! Je nach Konstellation überschneiden sich die verschiedenen Testregeln – und machen gegebenenfalls zwei oder drei Tests nötig: einen vor/nach der Einreise, einen nach fünf Tagen zur “Freitestung” von der Quarantäne; gegebenenfalls einen dritten bei der Rückreise nach Frankreich.

Die Quarantänevorschriften für die Einreise aus Risikogebieten basieren auf einer seit 8. November 2020 geltenden Musterquarantäneverordnung, die von den zuständigen Landesbehörden in Landesrecht überführt wurde. Grundsätzlich haben die Bundesländer die Verordnung weitgehend wortgleich übernommen, es dürfte inzwischen aber zu Abweichungen gekommen sein.

Wer sich während zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat (Ausnahmen: Durchreise, Aufenthalt unter 24 Stunden, kleiner Grenzverkehr, Grenzpendler usw.), unterliegt während zehn Tagen der Pflicht zur Absonderung. Die Person muss sich unverzüglich am Reiseziel isolieren und das zuständige Gesundheitsamt informieren. Die Betroffenen können sich frühestens nach fünf Tagen testen lassen (PCR-Test), wenn also eine Infektiosität sicher nachweisbar wäre. Sobald ein negatives Testergebnis vorliegt, endet die Pflicht zur Absonderung. Das Testergebnis muss aufbewahrt werden und ggf. dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.

Das ist die Regel – von der es einige klar umgrenzte Ausnahmen für privilegierte Reisegründe gibt, bei denen z.B. eine “Freitestung” schon vor Reiseantritt möglich ist (s. unten). Weitere Ausnahmen durchbrechen diese Regeln z. B. in Hessen, wo Personen von der Quarantäne ausgenommen sind, die geimpft sind bzw. die in den letzten sechs Monaten an Corona erkrankt waren und das mit einem Attest nachweisen können.

Falls allerdings keine Ausnahme zutrifft, müssten Forschende also in der Regel sechs bis sieben Tage in Quarantäne verbringen – je nachdem, wie schnell ein negatives Testergebnis vorliegt. Bei einem positiven Testergebnis nach fünf Tagen würde automatisch die Quarantäne verlängert.

Schaubild: Bundesregierung, Neue Muster-Quarantäneverordnung

Es gibt Ausnahmen von der Quarantäne für privilegierte Reisezwecke, immer unter der Bedingung, dass keine für Covid-19 typischen Symptome vorliegen. Folgende Fälle dürften für Mitarbeitende der Max Weber-Stiftung sowie für Forschende besonders relevant sein:

Die Einreise nach Deutschland aus familiären Gründen (Besuch von Verwandten ersten oder (in manchen Bundesländern) zweiten Grades11, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten, oder zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts) ist für Aufenthalte bis zu 72 Stunden ohne Quarantäne möglich. Dasselbe gilt umgekehrt für Besuche im Risikogebiet mit diesem Zweck. Das entbindet nicht von der generellen Testpflicht!

Familiäre Besuche für mehr als 72 Stunden12, dringende medizinische Behandlungen oder Besuche zum Zweck des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen sind ebenfalls möglich. Voraussetzung ist, dass ein negativer Test (PCR-Test, in deutscher, englischer oder französischer Sprache, Papier oder elektronisch) vorliegt, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf oder der nach der Einreise in Deutschland entnommen wurde. Bis das negative Ergebnis dann tatsächlich vorliegt, gilt natürlich die Pflicht zur Isolierung. Testzentren gibt es an vielen deutschen Flughäfen sowie in allen Landkreisen. (Zu den Testmöglichkeiten in Paris und Frankreich siehe oben im Text.)

Aufenthalte von bis zu fünf Tagen in Risikogebieten, die “zwingend notwendig und
unaufschiebbar beruflich veranlasst
” sind, sind bei Vorliegen einer Bescheinigung des Arbeitgebers und eines negativen Tests ebenfalls privilegiert; die Pflicht zur Isolierung entfällt, sobald das negative Testergebnis vorliegt. In Einzelfällen und bei Vorliegen triftiger Gründe können die Gesundheitsämter weitere Ausnahmen zulassen.

Die genaue Ausgestaltung hängt von der jeweiligen Landesverordnung ab! Links zu den Gesundheitsverwaltungen der Länder finden Sie hier. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, vorab das Gesundheitsamt am Reiseziel zu kontaktieren!

Aus eigener Erfahrung kann ich inzwischen berichten, dass die Datenübermittlung inzwischen gut funktioniert. Mein bayerisches Gesundheitsamt hat mich noch am Tag der elektronischen Einreisemeldung per Mail kontaktiert und mich auf die Quarantänepflicht hingewiesen, falls keine Ausnahmen bestünden. Das Amt hat das negative französische Testergebnis in Verbindung mit einem Reisegrund, der eine Ausnahme legitimiert, akzeptiert und damit entfiel die Pflicht zur Einreisequarantäne.

Schaubild: Bundesregierung, Neue Muster-Quarantäneverordnung
Schaubild: Bundesregierung, Neue Muster-Quarantäneverordnung

Mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes am 18. November 2020 wurde die Lohnfortzahlung für die Dauer der Quarantäne für Rückkehrer aus Risikogebieten eingeschränkt. Sie entfällt, wenn die Reise “vermeidbar” gewesen sei. Wie das Kriterium der Vermeidbarkeit13 angewandt wird, ist völlig offen. Es scheint sich eher um Symbolpolitik zu handeln. Theoretisch müssten Personen, die „wissentlich“ und ohne guten Grund in ein Risikogebiet gereist sind, für die Zeit der Quarantäne also Urlaub nehmen oder Telearbeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Falls jedoch der Dienstherr eine beruflich notwendige Dienstreise angeordnet hat, dürfte wohl ein Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber bestehen.

Wie notwendig ist ein Archivaufenthalt oder die Wahrnehmung von Verpflichtungen in Frankreich “en présentiel”? Mancher Dienstherr mag andere Vorstellungen davon haben, was “notwendig” ist, ob er Dienstreisen nach Paris überhaupt noch genehmigt und ob er die für die Verkürzung der Absonderungsfrist nötige Bescheinigung ausstellt. Sprechen Sie also frühzeitig mit Ihren Personalabteilungen. Wie es scheint, ist die Handhabung selbst innerhalb eines Bundeslands unterschiedlich.

Zusammenfassung für Eilige

Einreise von Deutschland nach Frankreich
max. 72h vor der EinreiseEntnahme des PCR-Test
Einreisenegativer PCR-Test und ehrenwörtliche Erklärung (ggf. Kontrolle beim Check-in und am frz. Flughafen!)
7 Tagefreiwillige Selbstisolation (lt. Empfehlung der frz. Regierung)
Einreise von Frankreich nach Deutschland
max. 48h vor der EinreiseEntnahme des PCR-Test (ggf. bei der Einreise)
vor der EinreiseDigitale Einreiseanmeldung
EinreiseNachweise mitführen (ggf. wird schon beim Check-in kontrolliert: negativer Test, Einreiseanmeldung)
keine Quarantäne bei privilegiertem Reisegrund und negativem Test (Nachweise: Testergebnis, ggf. Dokumente des Arbeitsgebers etc.)
10 TageQuarantäne in allen anderen Fällen
am 5. Tag nach der Einreise“Freitestung” durch einen 2. PCR-Test möglich, Fortsetzung der Quarantäne bis zum Vorliegen des negativen Ergebnisses;
im Fall eines positiven Ergebnisses beginnt eine neue Quarantäne
Teststrategie bei Reisen zwischen Deutschland und Frankreich (gilt nicht für Transitreisende, Reisende aus Hochrisikogebieten etc.).

Archive und Bibliotheken in Frankreich [9.1.2020]

Dieser Absatz dürfte der kürzeste werden: Archive und Bibliotheken haben in der Regel ihre Lesesäle geschlossen; nur im Ausnahmefall erlauben einige Bibliotheken noch die Abholung von Büchern am Ausleihschalter oder Sondernutzungen (etwa durch Universitätsmitarbeiter). Je nach Institution dauert die Schließung “jusqu’à nouvel ordre” oder bis 1. Dezember 2020. Viele Archive haben ihre Auskunftstätigkeit bereits seit Frühjahr eingeschränkt; auch die Reproduktionsservices sind eingeschränkt. Ob hier ein Ausweichen möglich ist, müssen Sie im Einzelfall eruieren.

Viele Archive und Bibliotheken haben auf Grund der Lockerung des confinement wieder ihre Lesesäle geöffnet. Das gilt auch für das DFK Paris und die Bibliothek des DHI Paris. Der Mitte November eingerichtete Click & Collect-Service am DHIP wurde inzwischen wieder eingestellt; er war ein absolutes Novum für das DHIP, dessen Bibliothek seit seiner Gründung einer reine Präsenzbibliothek war.

Unsere Teams stehen weiterhin gerne für Anfragen zur Verfügung, egal ob sie über ihre Forschung ins Gespräch kommen wollen oder Fragen zur Online-Recherche und zu Datenbanken haben … die beiden Pariser Institute der Max Weber-Stiftung stehen Ihnen weiterhin mit Rat und Tat zur Seite!

Aktuelle Informationen und hilfreiche Links beim DHIP.

Aktuelle Infirmationen und hilfreiche Links beim DFK.

DFK Paris, Quelle: Twitter.

Bei den anderen Bibliotheken und Archiven haben sich die bereits in dieser Serie vorgestellten Benutzunsmodalitäten und Regeln im Vergleich zum Herbst kaum verändert: reduzierte Öffnungszeiten, (weiter) reduzierte Platzzahl, obligatorische Voranmeldung, reduziertes Bestellkontingent, …

Viele Einrichtungen nutzen für die Platzreservierung inzwischen die App “Affluences”, etwa das Nationalarchiv oder die Bibliothèque interuniversitaire de la Sorbonne. In den Lesesälen von Universitätsbibliotheken haben teilweise Mitarbeitende, Prüflinge, Doktoranden und Studierende Vorrang vor externen Nutzern; die Ausleihe nach Hause ist teilweise möglich. Auch die meisten Bibliotheken der Stadt Paris sind geöffnet, darunter die Bibliothèque historique de la Ville de Paris (Info-Seiten zu Öffnungszeiten und Links zur Reservierung).

Die Bibliothek der FMSH in der Rue Raspail hat seit 30. September definitiv geschlossen, da der Umzug in das GED (Grand équipement documentaire) auf dem Campus Condorcet bevorsteht. Die Nutzung dort ist momentan in einem Provisorium möglich (“GED hors les murs“).

Wer die Lesesäle der großen Forschungsinstitutionen kennt, wird an den folgenden Zahlen die starken Einschränkungen im Benutzungsablauf erkennen. Über einen längeren Zeitraum hinweg täglich einen Leseplatz zu ergattern, ist zwar nicht gesichert. Bisher sind die Erfahrungen aber nicht schlecht. Generell gilt: Der Vorlauf für Reservierungen schwankt zwischen mehreren Tagen und etwa zwei Wochen (einzige Ausnahme: ANOM). Die Reservierungen sind meist erst 1-2 Wochen vor dem Termin freigegeben: anders als etwa das Bundesarchiv Berlin sind die französischen Archive also nicht auf Monate ausgebucht.

BnFDie Forschungslesesäle an allen Standorten sind geöffnet; die öffentliche Bibliothek (haut-de-jardin) bleibt geschlossen.

Einen Eindruck zum Alltag an den Standorten Mitterand und Richelieu gibt Daniel Fulda (Halle) in einem Kommentar zu einm früheren Blogpost.
AN Pierrefitte-sur-SeineDer Lesesaal (60 Personen) ist geöffnet: Règlement spécifique à la période Covid-19. Die Reservierung erfolgt über die App “Affluences” (Links s. Website). Ein spezifisches Règlement de salle findet Anwendung.

Für die jüngste Zeitgeschichte beachten Sie bitte die Benutzungseinschränkungen durch die Schließung des Standorts Fontainebleau. Der Umzug aller Bestände soll bis 2022 abgeschlossen sein. Die Interseiten der AN teilen mit, welche Bestände bereits in Pierrefitte eingesehen werden können.
AN ParisDer Lesesaal ist geöffnet (15 Personen): Règlement spécifique à la période Covid-19. Die Reservierung erfolgt über die App “Affluences” (Links s. Website). Ein spezifisches Règlement de salle findet Anwendung.
AN d’outre-merDer Lesesaal ist geöffnet (20 15 Personen). Es wird eine frühzeitige Reservierung empfohlen, die ANOM sind oft auf längere Zeit ausgebucht. Derzeit (Mitte Dezember) beträgt laut einem unserer Stipendiaten die Wartezeit für Reservierungen etwa einen Monat.
AN CAMTZugang nur mit Reservierung.
CAD La CourneuveDer Lesesaal ist geöffnet (50 35 Personen), aber nur an drei Tagen in der Woche.
CAD NantesDer Lesesaal ist geöffnet (10 Personen), s. auch den Kommentar in einem älteren Blogpost.
SAEF Savigny-le-Temple3 Personen am Tag, drei Tage die Woche.
INHA173 157 Personen in der Salle Labrouste, 7 Personen im Espace Doucet (collections patrimoniales) – jeweils nur mit Reservierung und Personenkontrolle am Eingang.
SHDDie Lesesäle in Vincennes (25 15 Personen), Caen (4), Toulon (8) und Pau (2) sind geöffnet, eine Reservierung ist notwendig; an den Standorten in Brest, Châtellerault, Cherbourg, Lorient und Rochefort ist eine Terminvereinbarung nötig.
[28.1.2021] Laut Homepage ist der Lesesaal in Vincennes bis 31. März ausgebucht. Eine Terminvereinbarung für die Zeit ab April ist erst ab 1. April möglich.
Lesesaalkapazitäten (ohne Gewähr), Stand 28.1.2021.

Falls es kein erneutes confinement gibt, brauchen Sie also wieder eine gewisse Frustrationstoleranz – wie schon im vergangenen Sommer und Herbst. Grundsätzlich ist der Zugang zu Quellen und Literatur in Paris und Frankreich aber möglich.

Diskutieren Sie mit uns in unseren Forschungsseminaren!

Das DHI Paris bietet derzeit alle seine wissenschaftlichen Veranstaltungen in Form von Videokonferenzen an – auch unsere Reihe der “Jeudis”. Details finden Sie in unserem Veranstaltungskalender oder einmal im Monat in unserem Newsletter (Eintrag unter www.dhi-paris.fr). Wir laden Sie herzlich ein, das deutsch-französische wissenschaftliche Gespräch gemeinsam weiterzuführen.

In unseren Forschungsseminaren diskutieren wir online über aktuelle Projekte. Neben den drei Großepochen gibt es thematische Seminare, deren Programme Sie auch auf H-Soz-und-Kult finden:

  1. Die Attestation hatte es erlaubt, die Wohnung für bestimmte Zwecke zu verlassen, u.a. für Einkäufe und Besorgungen, medizinische Behandlung, Pflege und Betreuung, um Kinder in die Schule oder die Krippe zu bringen (die Schulen bleiben im Gegensatz zum Frühjahr geöffnet) … und sie gewährte das Recht zu Spaziergängen, sportlicher Betätigung und Gassigehen – während einer drei Stunden täglich und im Umkreis von einem 20 Kilometern um die eigene Wohnung. Im Zuge der Lockerungen ab Anfang Dezember waren die legitimen Gründe für Mobilität weiter gefasst worden. []
  2. Allier, Bas-Rhin, Alpes de Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardennes, Bouches-du-Rhône, Cher, Côte d’Or, Doubs, Haut-Rhin, Haute-Marne, Haute-Saône, Hautes-Alpes, Jura, Marne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Nièvre, Saône-et-Loire, Territoire de Belfor, Var, Vaucluse, Vosges. []
  3. Es handelt sich um: 06, 13, 26, 28, 54, 57, 59, 60, 62, 69, 75, 77, 78, 80, 83, 91, 92, 93, 94, 95. []
  4. Das Journal des Femmes hat eine unvollständige Liste der größten Städte. []
  5. Anders als in Deutschland werden in Frankreich alle medizinischen Proben nicht beim Arzt sondern in dezentralen Laboren entnommen, von denen es in den meisten Stadtvierteln mehrere gibt. Einfachere Tests werden vor Ort ausgewertet, andere werden in Zentrallabore transportiert. Die Ergebnisse werden nicht nur an den Arzt sondern immer auch an die Patienten übermittelt, in der Regel per Mail oder über einen gesicherten Server. []
  6. [13.11.2020]: Um einen Eindruck von meiner letzten Reise zu geben: Am Freitag, den 13. November wurden für die Zeit zwischen acht Uhr und 15 Uhr an der Gare de l’Est gerade einmal acht Züge “grandes lignes” auf den Anzeigetafeln angezeigt, darunter sechs TER in den Grand Est. Am ganzen Tag gab es drei Direktverbindungen nach Deutschland – ein TGV/ICE nach Stuttgart, und zwei Züge nach Frankfurt a.M., jeweils einer über Forbach bzw. Straßburg. Laut Schaffner muss man mit Kontrollen von Ausweisen und Einreiseanmeldungen durch die Bundespolizei rechnen; wir hatten aber Glück und sind pünktlich weitergefahren. []
  7. Die einzige Ausnahme sind Grenzgänger. []
  8. Bei Einreisen aus besonders betroffenen Gebieten muss der Test bereits bei der Einreise vorliegen (besonders hohe Inzidenzen oder besonders ansteckende Virusvarianten). []
  9. Damit die Gesundheitsämter stichprobenartig kontrollieren können, sind bei der Pflicht zur Anmeldung die Ausnahmen eng gefasst: Durchreise durch das Risikogebiet ohne Aufenthalt, Durchreise durch die BRD, Grenzverkehr unter 24h, grenzüberschreitender Warentransport. Sie unterscheiden sich von den Ausnahmen von der Quarantäne. []
  10. Die nordrhein-westfälische Verordnung wurde zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht Münster für ungültig erklärt, da sie unverhältnismäßig sei. Wegen der hohen Infektionszahlen in Deutschland sei es inzwischen nicht unwahrscheinlich, dass die Einreise aus einem wenig betroffenen Gebiet (das aber wegen des Limits bei einer Inzidenz von 50 je Hunderttausend vom RKI als Risikogebiet ausgewiesen sei) in eine deutlich stärker betroffene Region Deutschlands erfolge, die ein vielfaches dieser Inzidenz vorweise. Die Quarantänepflicht für Einreisende nach NRW ist damit ersatzlos ausgelaufen. Das gilt nicht für die anderen Bundesländer. Die Folgen dieses Urteils sind noch nicht klar. Bundes- und Landesregierungen prüfen, ob die Musterquarantäneverordnung und die jeweiligen Verordnungen der Länder geändert werden müssen. [9.1.2021] Seitdem scheint es keine Änderungen gegeben zu haben. []
  11. Das bedeutet also Kinder bzw. Eltern, in manchen Bundesländern auch Enkel bzw. Großeltern. In Hessen sind auch Verschwägerte ersten Grades ausgenommen: Wenn Sie also zusammen mit dem Ehepartner die eigenen Eltern besuchen, muss der Partner nicht in Quarantäne. Ob das auch in anderen Ländern gilt, müssen Sie prüfen. []
  12. Z.B. Verwandte zweiten Grades. In Hessen sind auch Verschwägerte zweiten Grades ausgenommen. []
  13. “Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.” []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Finger (2. November 2020). Forschungsreisen in Zeiten von Corona IV – “C’est donc le retour de l’attestation” Franco-Fil. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ou4u


Jürgen Finger

Head of the Contemporary history and the Publications teams at the German Historical Institute Paris. Project: "Markets and morals. The Moral Economy of French Capitalism 1880-1914/18". Authour of "Moral & Ökonomie im 20. Jh. Eine Anthologie" (2022), "Eigensinn im Einheitsstaat" (2016), "Dr. Oetker und der Nationalsozialismus" (2013) and "Vom Recht zur Geschichte" (2009).

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