Forschungsreisen in Zeiten von Corona (V) – “Dritte Welle” und business as usual
Stand 18.3.2021; Aktualisierungen vom 20.3.2021; 26.3.2021, 1.4.2021, 2.5.2021.
Fortsetzung der Beiträge „Forschungsreisen in Zeiten von Corona – Frankreich am Beginn des ‚déconfinement‘“ (I), „Die ‚neue französische Normalität‘“ (II), Winter is coming (III) und “C’est donc le retour de l’attestation (IV).
Nach einem Dutzend Aktualisierungen ist es wieder Zeit für einen neuen Text. Wir haben hier drei Monate relative Freiheit erlebt seit dem November-confinement, mit offenen Geschäften, Archiven und Bibliotheken. Doch man konnte sich in den vergangenen Wochen nur schwerlich etwas vormachen: Was auf niedrigem Niveau begann, dann als “ansteigendes Plateau” gedeutet wurde, droht inzwischen zur dritten, varianten-getriebenen “Welle” zu werden. Die Infektionszahlen für den Großraum Paris haben wieder Werte wie im Herbst erreicht; elektive Operationen in den Krankenhäusern werden abgesagt und die ersten Covid-Patienten wurden per Hubschrauber und medizinisch aufgerüstetem TGV in die Provinz transportiert.
Der CovidTracker von Guillaume Rozier bietet die beste Übersicht über die aktuelle Entwicklung: CovidTracker – Suivez l’épidémie de Covid19 en France et dans le monde (Hier mit Daten für die Île-de-France).
Nach Wochenend-confinements in der Region um Dunkerque und im Süden (Marseille/Nizza) werden nun auch in der Île-de-France und weiteren Départements die Vorschriften verschärft. Ein confinement mit ähnlichen Bedingungen wie im November 2020 gilt ab morgen Freitag, 19 März 2021 für die Dauer von mindestens vier Wochen in insgesamt 16 19 Depártements. Dass die [regional beschränkten] Maßnahmen [am 18.3.2021] von Premierminister Castex verkündet wurden, wurde im Vorfeld allgemein als Zeichen gedeutet, dass kein generalisierter “Einschluss” mehr vorgenommen würde – den würde der Präsident selbst feierlich verkünden. Am 18. März wurde tatsächlich kein allgemeines confinement verkündet, denn es trifft ja nicht ganz Frankreich, sondern “nur” 18 Millionen Einwohner. Dass es uns hier wieder mit einem umfassenden confinement während der ganzen Woche und nicht nur an den Wochenenden treffen würde, war doch überraschend – wie sich schon nach zwei Tagen zeigte, war die Verschärfung recht dezent.
[1.4.2021] Nun ist jedoch passiert, was damals noch vermieden wurde: Der französische Präsident hat am 31. März eine Fernsehansprache gehalten, weniger feierlich als 2020, dafür sichtlich um Pädagogik und Erklärungen bemüht. Vor Ostern hat sich die Belastung der Reanimationskapazitäten so stark zugespitzt, dass er ein landesweites confinement verkündet hat, das ab Ostersamstag 19 Uhr für vier Wochen gelten soll. Faktisch werden die bereits in Paris und der Île-de-France geltenden Regeln auf ganz Frankreich ausgeweitet. Außerdem werden alle Schulen geschlossen, die als starker Infektionstreiber identifiziert worden sind.
[1.4.2021] So wie es aussieht, bleiben Universitäten, Bibliotheken und Archive geöffnet. Wegen der Reisebeschränkungen – sowohl international wie auch zwischen den französischen Regionen! – sind Forschungsreisen dennoch nicht sinnvoll.
[Update – 2.5.2021] Das Mai-déconfinement 2021
[2.5.2021] Nach vier Wochen war es nun Zeit für neue Ankündigungen, dieses Mal platziert in Interviews mit der Regionalpresse. Vom 3. Mai bis 30. Juni wird ein schrittweises déconfinement stattfinden, unter der Voraussetzung, dass die Infektionszahlen sich positiv entwickeln. Ggf. kann es zu regionalen “Notbremsen” (freins d’urgence) kommen, etwa wenn die Inzidenz höher als 400 läge, der Wert plötzlich stark stiege oder die Intensivstationen überfüllt wären. Der grobe Ablauf sieht folgen Etappen vor:1
- Première étape : 3 mai 2021: Fin des attestations de journée et des restrictions de déplacement.
- Deuxième étape : 19 mai 2021: Couvre-feu repoussé à 21h et réouverture des commerces, terrasses, musées, salles de cinémas et théâtres avec des jauges limitées.
- Troisième étape : 9 juin 2021: Couvre-feu à 23h et réouverture des cafés et restaurants en intérieur et des salles de sport. Assouplissement du télétravail, en concertation avec les partenaires sociaux au niveau des entreprises.
- Quatrième étape : 30 juin 2021: Fin du couvre-feu.
Welche Änderungen an den Regeln für internationale Reisen es geben wird, ist derzeit noch nicht klar. Vieles wird von der Entwicklung der “grünen” Impfpässe abhängen.
Ob mittelfristig auch die jauges in den Lesesälen von Bibliotheken und Archiven wieder erhöht werden, also die Höchstzahl der Lesenden, wird man abwarten müssen. Vorerst wird man weiter mit Wartezeiten und Ausgebuchten Sälen rechnen müssen.
Weitgehende Bewegungseinschränkungen gelten in diesen 16 Departements:
Île-de-France: Paris (75), Seine-et-Marne (77), Yvelines (78), Essonne (91), Hauts-de-Seine (92), Seine-Saint-Denis (93), Val-de-Marne (94), Val-d’Oise (95)Hauts-de-France: Aisne (02), Nord (59), Oise (60), Pas-de-Calais (62), Somme (80)Normandie: Eure (27), Seine-Maritime (67)Provence-Alpes-Côte d’Azur: Alpes Maritimes (06)Ab der Nacht zum Samstag 27. März 2021 gelten analoge Regeln auch in den Départements Aube (10), Nièvre (58) und Rhône (69, d.h. Lyon!).
24 Départements stehen unter erhöhter Beobachtung (Stand 26.3.2021), die alle im Nordosten und Südosten Frankreichs liegen. Bei einem weiteren Ansteigen der Indikatoren wären hier ebenfalls strengere Maßnahmen zu erwarten.
Im Zentrum des Beitrags werden die Regeln für den Großraum Paris stehen, da hier die Archive und Bibliotheken sind, die viele Historikerinnen und Historiker besuchen wollen. Aktuelle Informationen zum Vorgehen der einzelnen Bibliotheken werden im Lauf der Zeit ergänzt – die aus dem vorigen Blogpost übernommenen Abschnitte sind deshalb solange ausgegraut, bis im Einzelfall neue Informationen vorliegen. Wie in den vergangenen Monaten ist aber damit zu rechnen, dass Bibliotheken und Archiv geöffnet bleiben.
Auch im Rest Frankreichs gelten weiterhin Einschränkungen, insbesondere die nächtliche Ausgangssperre zwischen 19 und 6 Uhr. Genaueren Aufschluss geben die Internetseiten der französischen Regierung, auf denen für jedes Departement die jeweils geltenden Regeln abgerufen werden können: Info Coronavirus. Eine Aufschlüsselung, was genau man wo darf oder nicht, wäre für diesen Blog zu kompliziert, wie dieser improvisierte Entscheidungsbaum zeigt: https://twitter.com/Velivreur_e_s/status/1372667814973214726
- Confinement in Frankreich
- Verkehrsmittel
- Einreise nach Frankreich
- Einreise nach Deutschland
- Zusammenfassung für Eilige
- Archive und Bibliotheken in Frankreich
- Diskutieren Sie mit uns in unseren Forschungsseminaren!
Confinement in Frankreich
Kernelement des “Einschlusses” ist die Verhinderung von Mobilität. Da die französische Gesetzgebung im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern Eingriffe in den privaten Raum der Wohnung nicht zulässt, können private Treffen und Feiern nur indirekt unterbunden werden: indem Bewegungen im öffentlichen Raum engen Vorgaben unterworfen werden und nur zu bestimmten Zwecken möglich sind. Die berüchtigten ehrenwörtlichen Erklärungen sind der rechtliche Hebel für die Verhängung von Strafen, falls die attestation fehlt oder falsche Angaben enthält.
[2.5.2921] Ab dem 3. Mai fallen die Bewegungseinschränkungen tagsüber weg. Nur wer nachts noch auf die Straße will, benötigt eine attestation couvre-feu, eine Selbstbescheinigung über den Grund des Verlassens der Wohnung. Je nach Situation, Uhrzeit und Grund der Mobilität benötigt man also wieder verschiedene Bescheinigungen. Die Vordrucke und Erläuterungen finden sich auf der Seite des Innenministers https://www.interieur.gouv.fr/Actualites/L-actu-du-Ministere/Attestations-de-deplacement. Eine elektronische Bescheinigung kann auch mit dem Smartphone (Browser-gestützt) generiert werden. Auch die französische App #TousAntiCovid hat eine Funktion, um die passende Bescheinigung als QR-Code zu generieren. Eine Bescheinigung kann notfalls auch handschriftlich erstellt werden.
- [2.5.2021] Die ehrenwörtlichen Erklärungen über die Motive von Mobilität sind ab 3. Mai 2021 tagsüber nicht mehr nötig.
Zu diesem Zweck wird wieder eine attestation de déplacement eingeführt, eine ehrenwörtliche Erklärung über die Motive für das Verlassen der Wohnung und den Wohnsitz.2 Dem Grundsatz nach gelten folgende Regeln:Tagsüber (zwischen 6 Uhr und 19 Uhr) ist Mobilität nur im eigenen Département und in einem Umkreis von 10 km um den Wohnsitz möglich, dafür ist keine Bescheinigung nötig. Ein Wohnsitznachweis (Strom-, Telefon- oder Hotelrechnung, Bescheinigung des Vermieters, ggf. auf dem Smartphone) genügt: ggf. kann ein Nachweis für das Motiv der Fahrt bei einer Kontrolle verlangt werden.Die Attestation de déplacement dérogatoire dans les départements soumis à des “mesures renforcées” entre 6h et 19h ist für Fahrten über 10km oder außerhalb des Wohnsitzdepartements nötig. Wer an der Grenze eines Départements wohnt, hat eine Toleranzzone von 30km.
Mobilität über die Grenzen der französischen Regionen hinweg ist untersagt, außer in Ausnahmefällen.
Legitime Motive für Fahrten sind:innerhalb von 10km um den Wohnsitz – ohne Attestation: Spaziergänge, sportliche Betätigung und Gassigehen* – ohne Zeitbeschränkung.
im Wohnsitzdepartement (mit 30 km Toleranz bei Wohnsitz an den eines des Départements) – mit Attestation: Einkäufe, Schulweg, établissements culturels et de culte (Bibliotheken!), Verwaltung und Justiz.ohne Entfernungsbeschränkung – mit Attestation: Berufliches* und Ausbildung*, Gesundheit* und Behinderung*, zwingende familiäre Gründe*, Pflege* und Betreuung*, Vorladungen*, Umzüge, Transit zu Bahnhöfen und Flughäfen*.Die Motive mit Asterisk* gelten ähnlich auch als Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre.
- In ganz Frankreich gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 19 Uhr bis morgens 6 Uhr. Das Verlassen des Hauses ist nur mit einer Attestation de déplacement dérogatoire “couvre-feu” erlaubt.
- Durch Selbstbescheinigungen (attestation couvre-feu) sind folgende Ausnahmen von der Ausgangssperre möglich: Berufliches und Ausbildung, Gesundheit und Behinderung, zwingende familiäre Gründe, Pflege und Betreuung, Vorladungen, Umzüge, Transit zu Bahnhöfen und Flughäfen.
Die Schulen und öffentlichen Einrichtungen werden für mindestens drei Wochen geschlossen. Die Universitäten behalten einen Wechselunterricht bei (online/Präsenz/hybrid). Für Eltern, die ihre Kinder zur Schule begleiten, gibt es ein eigenes, dauerhaft gültiges Justificatif de déplacement scolaire.[2.5.2021] Seit einer Woche sind die Schulen teilweise wieder geöffnet, unterschiedlich je nach Schulform und Jahrgangsstufe. Die Universitäten bleiben im Wechselunterricht.- Einzelhandelsgeschäfte sind geschlossen, außer Lebensmittelgeschäften und einige weiteren Läden (Buchhandlungen, Blumenläden, Baumärkte, Friseur, …).
- Der Weg zur Arbeit sollte soweit es geht vermieden werden. Soweit möglich sollen mindestens vier von fünf Arbeitstagen in der Woche im télétravail geleistet werden. Für Personen, die regelmäßig zum Arbeitsplatz fahren müssen, kann ein eigenes, dauerhaft gültiges Justificatif de déplacement professionnel vom Arbeitgeber ausgestellt werden.
Durch diese Regeln werden Einwohner faktisch auf das eigene Wohnsitzdepartement und ggf. die Nachbardepartements beschränkte. Überregionale Reisen sind nicht gestattet, außer in wenige Ausnahmen (s.o.). An den großen Pariser Bahnhöfen wird unregelmäßig das Vorliegen der Reisedokumente kontrolliert; PKW-Reisende werden teilweise an den péages beim Verlassen der Île-de-France kontrolliert.
Zuwiderhandlungen gegen das couvre-feu und das confinement (fehlende Attestation, falsche Angaben, etc.) werden mit einer Geldbuße von 135 Euro geahndet; im Wiederholungsfall fallen 200 Euro an; bei drei Verstößen innerhalb von 30 Tagen: 3750 Euro und eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten.
In geschlossenen Räumen und vielerorts auch im öffentlichen Raum (in jedem Fall Paris, die gesamte Île-de-France und alle großen Metropolen) gilt eine Maskenpflicht.3 Sogenannte “Alltagsmasken” sind nicht zulässig. Seit Januar 2021 werden nur noch der medizinische Mund-Nasen-Schutz (“OP-Maske”) sowie FFP2-Masken (nach Norm NF EN 149, oder amerikanische und chinesische Norm N95 oder KN95) und dreilagige Textilmasken (AFNOR-Kategorie 1) wegen ihres höheren Schutzgrades empfohlen.
Seit 28. Januar 2021 beträgt der Mindestabstand 2 Meter, falls man keine Maske trägt. Bei Unterschreiten dieses Abstands und unter bestimmten Umständen gilt man als Kontaktperson, woraus sich verschiedene Empfehlungen und Verpflichtungen ergeben.
Wie in Deutschland gibt es Vorschriften zur Quarantäne von Erkrankten, positiv getesteten Personen und Kontaktpersonen. Die Kontaktnachverfolgung erfolgt (auch für Ausländer) durch die Assurance maladie und ihre regionalen Büros (CPAM). Mehr dazu finden Sie in Teil III der Artikelserie. Für Frankreichreisende würde ein positiver Test oder die Einstufung als Kontaktperson bedeuten, dass Sie ggf. die Quarantänezeit im Hotel oder ihrer Mietwohnung verbringen müssen, bevor Sie nach Deutschland zurückreisen dürfen – wo Sie wegen der Einreisevorschriften ggf. ebenfalls unter Quarantäne kommen.
PCR-Tests werden in Frankreich in allen medizinischen Laboren (labos de ville4) und in kommunalen Testzentren kostenlos für alle (!) angeboten. Eine Karte weist alle Testzentren aus. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass für einen vormittags entnommenen Test in der Regel am Abend, spätestens am nächsten Morgen das Ergebnis in elektronischer Form vorlag. Antigen-Schnelltests können überall in Apotheken vorgenommen werden; sie erkennen die Teststationen meist an dem kleinen Zelt vor der Apotheke.
Weitere Informationen und Detailregelungen finden sich auf der zentralen Corona-Seite der französischen Regierung, u.a. auch Informationen zur Neuauflage der im Vergleich zu Deutschland vergleichsweise erfolgreichen App TousAntiCovid.
Verkehrsmittel
Im Moment ist nicht absehbar, ob die erneute Verhängung des confinement [3.5.2021] oder das déconfinement Änderungen am Luft- und Zugverkehr zur Folge hat. Bitte informieren Sie sich selbst über evtl. kurzfristige Änderungen.
Die Verkehrsanbieter haben ihre Fahr- und Flugpläne angepasst; anders als im Frühjahr 2020 wird der grenzüberschreitende Verkehr in reduzierter Form aufrechterhalten. Wie damals ist mit kurzfristigen Änderungen, Stornierungen und Umbuchungen vor allem im Flugverkehr zu rechnen; die Zugfahrpläne scheinen relativ “stabil”.
- Momentan gibt es bei Air France jede Woche mehrere Direktflüge zwischen Paris und München, Frankfurt, Hamburg und Berlin. [2.5.2021] Nicht alle Städte werden täglich angeflogen; es kommt immer wieder zu Stornierungen. Kleinere Flughäfen wie Nürnberg oder Stuttgart werden von AF nicht direkt angeflogen. Für viele Reiseziele gibt es alternative Verbindungen mit Umstieg in Amsterdam. ACHTUNG: Die Niederlande haben eine Testpflicht für Einreisende verhängt. Diese gilt auch für Transitpassagiere! [2.5.2021] Bitte informieren Sie sich über die jeweils geltenden Regeln.
Sie können das Flugzeug nach Amsterdam also nur mit einem negativen PCR-Test betreten; AF-KLM weist Sie ansonsten zurück. - Ähnlich sieht es bei der Lufthansa aus: LH bietet Direktflüge nach Frankfurt am Main und München an. Andere deutsche Flughäfen sind meist nur mit Umstieg in Frankfurt, Genf (Swiss) oder Wien (Austrian) an Paris angebunden.
- SNCF/DB: Im Schnitt bestehen 3 bis 4 Direktverbindungen nach Stuttgart und Frankfurt. Eine Direktverbindung nach München besteht nicht. Weitere TGV-Verbindungen enden in Straßburg oder Metz, von wo aus man mit Regionalzügen nach Deutschland kommt.
- Seit Anfang Dezember sind wieder direkte Thalys-Verbindungen von Paris nach Deutschland buchbar; zudem bestehen Verbindungen mit Umstieg in Amsterdam oder Brüssel.
Einreise nach Frankreich
Die europäischen Binnengrenzen sind dem Grundsatz nach offen. Auf Grund von Entscheidungen in Frankreich, Deutschland und auf europäischer Ebene unterliegen innereuropäische Reisen jedoch strengeren Beschränkungen als bisher. Freizeit- und Urlaubsreisen werden von verschiedenen Länder ausgeschlossen oder führen zu einer Quarantäne. Einreisen von außerhalb der Europäischen Union sind meist nur für europäische Bürger und Bürgerinnen oder unter strengen Auflagen möglich.
Auf Grund der Dynamik der Situation seit Jahresbeginn 2021 können sich die Vorschriften sehr kurzfristig ändern und etwa Ihre Heimreise komplizieren. Die aktuell geltenden Regeln finden Sie auf folgenden Internetseiten:
- Ministère des Affaires Étrangères (Überblick in französischer Sprache, FAQ in englischer Sprache, Informationen in deutscher Sprache)
- und des Ministère de l’Intérieur (unterschieden nach Herkunftsland, mit den jeweils geltenden Einreiseformularen).
Ab dem 29. Januar 2021 gilt in Frankreich eine allgemeine Testpflicht für alle Einreisenden – auch aus dem Schengenraum.5 Frankreich reagiert damit auf das Aufkommen neuer Covid-19-Mutanten. Einreisen von außerhalb Europas sind verboten, außer bei Vorliegen nachgewiesener zwingender Gründe.
Bereits bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test vorliegen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei der Einreise mit dem Flugzeug oder Schiff, muss dieser beim Check-in vorliegen, da die Fluglinie die Beförderung sonst verweigern kann. Es kann außerdem Kontrollen durch die Grenzpolizei an den Straßen geben, regelmäßig bei der Ankunft am französischen Flughafen sowie (selten) an den Grenzbahnhöfen (Forbach oder Kehl/Strasbourg) oder am Endbahnhof in Paris (gerüchteweise seltener an der Gare de l’Est, häufig an der Gare du Nord, wo die Thalys-Züge aus Belgien ankommen).
Zudem benötigen alle Einreisenden eine ehrenwörtliche Erklärung, dass keine Covid-19-typischen Symptome vorliegen, dass kein Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall in den vergangenen 14 Tagen bekannt ist und dass er/sie im Zweifelsfall akzeptiert, dass bei der Ankunft auf französischem Territorium ein PCR-Test entnommen wird. Die Vordrucke können beim Innenministerium abgerufen werden.
Wer von außerhalb des Schengen-Raums, aus Großbritannien und aus Hochrisikogebieten mit neuen Mutanten einreist, benötigt abweichende Formulare. Teilweise ist die Einreise verboten (außer für französische Staatsbürger). Je nach Herkunftsregion unterscheidet sich der Umfang der Verpflichtungen, die man dort eingeht. Für die Reise in französische Überseegebiete gelten ebenfalls strenge Vorschriften. Darauf kann hier im Detail nicht eingegangen werden; Vordrucke und Informationen finden sich ebenfalls auf den Seiten des Innenministeriums: für Reisen außerhalb des Schengenraums und für Überseedepartements.
Wer in Frankreich wohnt oder arbeitet und dorthin zurückkehren will, sollte für den Notfall immer einen der üblichen Nachweise über den Wohnsitz bei sich führen (Internet- oder Stromrechnung, Mietquittung, Bescheinigung des Vermieters, Nachweis über die Übernahme einer neuen Stelle/Arbeitsantritt).
Eine siebentägige Selbstisolation nach der Einreise wird von der Regierung empfohlen – ist aber nach französischem Recht nicht verpflichtend. Eine Überprüfung findet nicht statt.
Für Reisende, die an einem französischen Flughafen ankommen oder abfliegen, wurde ein Angebot an PCR- und Antigen-Schnelltests an den Flughäfen aufgebaut, um eine schnelle Testung zu gewährleisten; in der Regel ist eine Terminvereinbarung nötig.
Falls Sie abends oder nachts reisen, benötigen Sie wegen der abendlichen Ausgangssperre (ab 19h) in Frankreich zudem eine Selbstattestation über den Grund für die Nichteinhaltung der Ausgangssperre (s.o., Ausnahmegrund: Weg vom/zum Fernverkehr).
Air France bietet eine hilfreiche Datenbank, um die Einreisebedingungen für verschiedene Verbindungen und Länder zu überprüfen: https://airfrance.traveldoc.aero/
Einreise nach Deutschland
Die deutschen Behörden raten von nicht dringenden Reisen ab, selbst bei Vorliegen familiärer Gründe (vgl. Informationen bei der Deutschen Botschaft Paris). Unabhängig davon besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Einreise nach Deutschland, insbesondere für deutsche Staatsbürger.
Der Abschnitt gliedert sich in vier Teile:
- Testpflicht für Einreisende
- Verpflichtende Einreiseanmeldung
- Quarantänepflicht für Einreisende
- Ausnahmen von der Quarantänepflicht
- Dienstreisen in Risikogebiete
Die nachfolgenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass jedes Bundesland eigene Verordnungen erlässt , die sich in Details zunehmend unterscheiden. Die Erklärung Frankreichs zum Hochrisikogebiet/Hochinzidenzgebiet macht es noch schwieriger, sich einen Überblick zu schaffen. Die letzte Entscheidung über die Anwendung im Einzelfall liegt beim Gesundheitsamt am Zielort Ihrer Reise. Bitte informieren Sie sich selbst über die Regelungen an ihrem Reiseziel.
Links zu den Gesundheitsverwaltungen der Länder finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198.
Allgemeine Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html.
Testpflicht für Einreisende
Unabhängig voneinander führen zwei Maßnahmen dazu, dass eine Rückreise von Frankreich nach Deutschland grundsätzlich nur noch mit einem negativen Test möglich ist:
[26.3.2021] Ab dem 30. März 2021 greift eine generelle Testpflicht bei der Einreise per Flugzeug, unabhängig davon, woher Sie nach Deutschland reisen. Das negative Testergebnis muss vor der Abreise dem Flugunternehmen vorgelegt werden, also beim Check-in; die Fluglinie muss ansonsten die Beförderung verweigern. Bei einem positiven Test müssen Sie sich auf eigene Verantwortung und eigene Kosten im Ausland isolieren.
Unabhängig davon gilt seit 14. Januar 2021 auf Grund der neuen Einreiseverordnung (Text als pdf) eine Testpflicht für Einreisende aus (Hoch-)Risikogebieten. [26.3.2021] Da ganz Kontinentalfrankreich durch das Robert-Koch-Institut als Hochinzidenzgebiet eingestuft wird (gültig ab Sonntag, 28.3.2021), muss bei der Einreise nach Deutschland ein negativer Test immer bereits beim Grenzübertritt vorliegen. Das gilt für alle Reisemittel. Es soll zwar keine Grenzkontrollen auf deutscher Seite geben, in der gesamten Grenzregion kommt es aber zur Schleierfahndung; das gilt auch für Züge. Bei Flügen muss der Test bereits beim Check-in vorgelegt werden, ansonsten wird die Fluglinie Sie abweisen. Ausnahmen von der Testpflicht greifen zur Zeit nicht.
Es gibt Ausnahmen von der Testpflicht, u.a. bei Familienbesuchen unter 72 Stunden (Verwandte 1. Grades, Partner, Wahrnehmung eines Sorgerechts, etc.). Voraussetzung ist immer, dass keine Corona-typischen Symptome vorliegen. Diese Ausnahme muss bei einer Grenzkontrolle ggf. glaubhaft gemacht werden.
Das Département Moselle ist seit 1. Mai 2021 kein Virusvariantengebiet mehr, sondern “nur” noch Hochinzidenzgebiet, wie der Rest Frankreichs. als Virusvariantengebiet eingestuft: Falls man sich hier aufgehalten hat (nicht Transit!), gelten strengere Regeln, etwa ein grundsätzliches Beförderungsverbot für Reiseanbieter und Transportunternehmen; hier gilt i.d.R. auch eine längere Quarantänezeit von 14 Tagen. Bitte informieren Sie sich selbst!
Anerkannt werden die Ergebnisse verschiedener Testverfahren: PCR, LAMP, TMA, Antigentests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, sowie unter besonderen Bedingungen auch Antigen-Schnelltests. Nähere Informationen finden sich beim BMI und beim RKI, insbesondere auch zu den Angaben, die ein Testergebnis enthalten muss. Antikörper-Tests gelten nicht!
Ein negativer Test muss ggf. spätestens 48 Stunden nach der Einreise vorliegen. Ein im Ausland vorgenommener Test (in deutscher, englischer oder französischer Sprache) darf zugleich nicht älter als 48 Stunden sein (zu den Testmöglichkeiten in Paris und Frankreich siehe oben im Text).
Diese Testpflicht greift auch bei den unten beschriebenen Ausnahmen von der Quarantäne.
Verpflichtende Einreiseanmeldung
Um die Arbeit der Gesundheitsämter zu erleichtern, wurde eine elektronische Erfassung der Einreisenden aus Risikogebieten eingeführt: Die verpflichtende Digitale Einreiseanmeldung ersetzt die bisherigen Aussteigerkarten in Papierform. Die Daten werden automatisch an das zuständige Gesundheitsamt am Reiseziel gemeldet – Sie müssen also damit rechnen, dass das Gesundheitsamt sich bei Ihnen meldet! Je nach Reisezweck sollten Sie also ggf. die Anmeldung, einen negativen Test oder weitere Dokumente mindestens zwei Wochen aufbewahren.
Diese Einreiseanmeldung müssen auch Reisende vornehmen, für die eine der Ausnahmen von der Quarantäne (s.u.) gilt! Sie können das Gesundheitsamt bereits bei der Einreiseanmeldung auch über den Reisegrund (mögliche Ausnahme von der Quarantäne, s.u.) und das Vorliegen eines negativen Tests informieren. Nähere Informationen finden sich beim Bundesinnenministerium.6 Sie müssen sich also auch bei familiär oder beruflich bedingten Reisen anmelden, denn der Bundespolizist im Zug oder am Flughafen kann und wird nicht mit Ihnen ausdiskutieren, ob ein Ausnahmetatbestand einer der 16 Länder-EQV auf Sie zutrifft! Beim Grenzübertritt ist ein Ausdruck oder die PDF-Fassung dieser Anmeldung mitzuführen. Das Beförderungsunternehmen (DB, Lufthansa, Air France etc.) könnte sonst die Mitnahme z.B. beim Check-in verweigern. Bei der Einreise im Flugzeug erfolgt evtl. eine Kontrolle bereits beim Check-in sowie nochmals durch die Bundespolizei am Zielflughafen. Grundsätzlich sind auch Kontrollen in grenzüberschreitenden Zügen möglich, sie finden nach bisheriger Erfahrung aber unregelmäßig statt (z.B. in Kehl oder Forbach).
Die Anmeldung erfolgt hier: https://einreiseanmeldung.de/

Quarantänepflicht für Einreisende
Unabhängig von der Testpflicht besteht in allen Bundesländern eine Quarantänepflicht! Je nach Konstellation überschneiden sich die verschiedenen Testregeln – und machen gegebenenfalls zwei oder drei Tests nötig: einen vor/nach der Einreise, einen nach fünf Tagen zur “Freitestung” von der Quarantäne (falls keine Ausnahme vorliegt); gegebenenfalls einen dritten bei der Rückreise nach Frankreich.
Die Quarantänevorschriften für die Einreise aus Risikogebieten basieren auf einer seit 8. November 2020 geltenden Musterquarantäneverordnung, die von den zuständigen Landesbehörden in Landesrecht überführt wurde. Grundsätzlich haben die Bundesländer die Verordnung weitgehend wortgleich übernommen, die Abweichungen sind seitdem aber immer zahlreicher geworden (Umgang mit Hochinzidenzgebieten, Freitestung, Umfang der Privilegien bei Familienbesuchen, etc.) es dürfte inzwischen aber zu Abweichungen gekommen sein.
Grundsätzlich gilt: Wer sich während zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat (Ausnahmen: Durchreise, Aufenthalt unter 24 Stunden, kleiner Grenzverkehr, Grenzpendler usw.), unterliegt während zehn Tagen der Pflicht zur Absonderung. Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten wie Moselle gilt immer eine Quarantäne von 14 Tagen. Die Person muss sich unverzüglich am Reiseziel isolieren und das zuständige Gesundheitsamt informieren.
Die Regeln zur Freitestung nach fünf Tagen (Test am fünften Tag nach der Einreise, die Quarantäne endet, sobald das negative Ergebnis vorliegt) unterscheiden sich inzwischen von Bundesland zu Bundesland deutlich. Bitte informieren Sie sich selbst!
In Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz sind beispielsweise Einreisende aus Virusvariantengebieten von der Freitestung ausgeschlossen und müssen immer 14 Tage in Quarantäne.In Baden-Württemberg sind Einreisende aus Virusvariantengebieten und Hochinzidenzgebieten (Frankreich!) von der Freitestung ausgeschlossen, die Quarantäne beträgt 14 bzw. 10 Tage.… Bitte informieren Sie sich selbst über Ihr Bundesland!
Das ist die Regel – von der es einige klar umgrenzte Ausnahmen für privilegierte Reisegründe gibt, bei denen z.B. eine “Freitestung” schon vor Reiseantritt möglich ist (s. u.). Weitere Ausnahmen durchbrechen diese Regeln z. B. in Hessen, wo Personen von der Quarantäne ausgenommen sind, die geimpft sind bzw. die in den letzten sechs Monaten an Corona erkrankt waren und das mit einem Attest nachweisen können.
Falls allerdings keine Ausnahme zutrifft, müssten Forschende nach ihrer Rückkehr aus Frankreich also sechs bis sieben Tage in Quarantäne verbringen – je nachdem, wie schnell ein negatives Testergebnis vorliegt. Bei einem positiven Testergebnis nach fünf Tagen würde automatisch die Quarantäne verlängert.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Es gibt Ausnahmen von der Quarantäne für privilegierte Reisezwecke, immer unter der Bedingung, dass keine für Covid-19 typischen Symptome vorliegen. Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet (Moselle!) gelten die Ausnahme regelmäßig nicht. Bitte prüfen Sie für Ihr jeweiliges Bundesland, ob für das Hochinzidenzgebiet Frankreich die Ausnahmen gelten.
Folgende Fälle dürften für Mitarbeitende der Max Weber-Stiftung sowie für Forschende besonders relevant sein:
Die Einreise nach Deutschland aus familiären Gründen (Besuch von Verwandten ersten oder (in manchen Bundesländern) zweiten Grades7, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten, oder zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts) ist für Aufenthalte bis zu 72 Stunden ohne Quarantäne möglich. Dasselbe gilt umgekehrt für Besuche im Risikogebiet mit diesem Zweck. In Verbindung mit den Ausnahmen von der Testpflicht kann das in bestimmten Fällen bedeuten, dass Sie ohne Test einreisen können – aber auf eigene Gefahr; und für die Rückreise benötigen Sie einen Test nach den französischen Vorschriften.
Familiäre Besuche für mehr als 72 Stunden8, dringende medizinische Behandlungen oder Besuche zum Zweck des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen sind ebenfalls möglich. Voraussetzung ist, dass ein negativer Test (PCR-Test, in deutscher, englischer oder französischer Sprache, Papier oder elektronisch) vorliegt, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf – oder der nach der Einreise in Deutschland entnommen wurde. Bis das negative Ergebnis im zweiten Fall tatsächlich vorliegt, gilt natürlich die Pflicht zur Isolierung. Testzentren gibt es an vielen deutschen Flughäfen sowie in allen Landkreisen. (Zu den Testmöglichkeiten in Paris und Frankreich siehe oben im Text.)
Aufenthalte von bis zu fünf Tagen in Risikogebieten, die “zwingend notwendig und
unaufschiebbar beruflich veranlasst” sind, sind bei Vorliegen einer Bescheinigung des Arbeitgebers und eines negativen Tests ebenfalls privilegiert; die Pflicht zur Isolierung entfällt, sobald das negative Testergebnis vorliegt. In Einzelfällen und bei Vorliegen triftiger Gründe können die Gesundheitsämter weitere Ausnahmen zulassen.
Die genaue Ausgestaltung hängt von der jeweiligen Landesverordnung ab! Links zu den Gesundheitsverwaltungen der Länder finden Sie hier. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, vorab das Gesundheitsamt am Reiseziel zu kontaktieren!
Aus eigener mehrmaliger Erfahrung kann ich berichten, dass die Datenübermittlung inzwischen gut funktioniert. Mein bayerisches Gesundheitsamt hat mich teilweise noch am Tag der elektronischen Einreisemeldung bzw. der Einreise per Mail kontaktiert und mich auf die Quarantänepflicht hingewiesen, falls keine Ausnahmen bestünden. Das Amt hat das negative französische Testergebnis in Verbindung mit einem Reisegrund, der eine Ausnahme legitimiert, akzeptiert und damit entfiel die Pflicht zur Einreisequarantäne.
Dienstreisen in (Hoch-)Risikogebiete
Mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes am 18. November 2020 wurde die Lohnfortzahlung für die Dauer der Quarantäne für Rückkehrer aus Risikogebieten eingeschränkt. Sie entfällt, wenn die Reise “vermeidbar” gewesen sei. Wie das Kriterium der Vermeidbarkeit9 angewandt wird, ist völlig offen. Es scheint sich eher um Symbolpolitik zu handeln. Theoretisch müssten Personen, die „wissentlich“ und ohne guten Grund in ein Risikogebiet gereist sind, für die Zeit der Quarantäne also Urlaub nehmen oder Telearbeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Wie notwendig ist ein Archivaufenthalt oder die Wahrnehmung von Verpflichtungen in Frankreich “en présentiel”? Dienstherren mögen unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was “notwendig” ist, ob Dienstreisen nach Paris überhaupt noch genehmigt werden und ob die für die Verkürzung der Quarantäne nötige Bescheinigung ausgestellt wird. Sprechen Sie also frühzeitig mit Ihren Personalabteilungen. Wie es scheint, ist die Handhabung selbst innerhalb eines Bundeslands unterschiedlich.
Zusammenfassung für Eilige
Einreise von Deutschland nach Frankreich | |
max. 72h vor der Einreise | Entnahme des PCR-Test |
Einreise | negativer PCR-Test und ehrenwörtliche Erklärung (ggf. Kontrolle beim Check-in, am frz. Flughafen oder am Bahnhof) |
7 Tage | freiwillige Selbstisolation (lt. Empfehlung der frz. Regierung) |
Einreise von Frankreich nach Deutschland | |
max. 48h vor der Einreise | Entnahme des PCR-Test (ggf. bei der Einreise) oder eines anderen zulässigen Tests |
vor der Einreise | Digitale Einreiseanmeldung |
Einreise | Nachweise mitführen (ggf. wird schon beim Check-in kontrolliert: negativer Test, Einreiseanmeldung) |
i.d.R. keine Quarantäne bei privilegiertem Reisegrund und negativem Test (ggf. Nachweise: Testergebnis, Bescheinigung des Arbeitsgebers etc.); Ausnahmen in einzelnen Bundesländern! | |
10 Tage | Quarantäne in allen anderen Fällen |
14 Tage | Quarantäne bei Einreise aus Virusvariantengebiet ( |
am 5. Tag nach der Einreise | “Freitestung” durch einen zweiten PCR-Test – außer bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet (immer die vollen 14 Tage Quarantäne!); Fortsetzung der Quarantäne bis zum Vorliegen des negativen Ergebnisses; im Fall eines positiven Ergebnisses beginnt die Quarantäne erneut. |
Archive und Bibliotheken in Frankreich
Solange die Reaktionen der einzelnen Institutionen auf das erneute confinement nicht bekannt sind, bleiben die Angaben in diesem Abschnitt ausgegraut.
Viele Archive haben ihre Auskunftstätigkeit bereits seit Frühjahr 2021 eingeschränkt; auch die Reproduktionsservices sind eingeschränkt oder teilweise suspendiert wegen der vielen Anfragen. Hier empfiehlt sich die Kontaktaufnahme im Einzelfall. Aus eigener Erfahrung kann ich z. B. für die Bnf sagen, dass der Repro-dienst dort sehr reaktiv ist; mit wenigen Wochen Wartezeit muss man dennoch rechnen.
Viele Lesesäle von Archiven und Bibliotheken bleiben geöffnet. Das gilt auch für das DFK Paris und die Bibliothek des DHI Paris.
Unsere Teams stehen weiterhin gerne für Anfragen zur Verfügung, egal ob sie über ihre Forschung ins Gespräch kommen wollen oder Fragen zur Online-Recherche und zu Datenbanken haben … die beiden Pariser Institute der Max Weber-Stiftung stehen Ihnen weiterhin mit Rat und Tat zur Seite!
Aktuelle Informationen und hilfreiche Links beim DHIP.
Aktuelle Infirmationen und hilfreiche Links beim DFK.

Bei den anderen Bibliotheken und Archiven haben sich die bereits in dieser Serie vorgestellten Benutzunsmodalitäten und Regeln im Vergleich zum Herbst kaum verändert: reduzierte Öffnungszeiten, (weiter) reduzierte Platzzahl, obligatorische Voranmeldung, reduziertes Bestellkontingent, …
Viele Einrichtungen nutzen für die Platzreservierung inzwischen die App “Affluences”, etwa das Nationalarchiv oder die Bibliothèque interuniversitaire de la Sorbonne. Die beste Taktik etwa bei den AN scheint zu sein, kurz nach Mitternacht den Platz für die Folgewoche zu buchen, sobald jeweils ein weiterer Tag freigeschaltet wird. In den Lesesälen von Universitätsbibliotheken haben teilweise Mitarbeitende, Prüflinge, Doktoranden und Studierende Vorrang vor externen Nutzern; die Ausleihe nach Hause ist in der Regel möglich. Auch die meisten Bibliotheken der Stadt Paris sind geöffnet, darunter die Bibliothèque historique de la Ville de Paris (Info-Seiten zu Öffnungszeiten und Links zur Reservierung).
Die Bibliothek der FMSH in der Rue Raspail hat seit 30. September definitiv geschlossen, da der Umzug in das GED (Grand équipement documentaire) auf dem Campus Condorcet bevorsteht. Die Nutzung dort ist momentan in einem Provisorium möglich (“GED hors les murs“).
Wer die Lesesäle der großen Forschungsinstitutionen kennt, wird an den folgenden Zahlen die starken Einschränkungen im Benutzungsablauf erkennen. Über einen längeren Zeitraum hinweg täglich einen Leseplatz zu ergattern, ist zwar nicht gesichert. Bisher sind die Erfahrungen aber nicht schlecht. Generell gilt: Der Vorlauf für Reservierungen schwankt zwischen mehreren Tagen und etwa zwei Wochen (einzige Ausnahme: ANOM). Die Reservierungen sind meist erst 1-2 Wochen vor dem Termin freigegeben: anders als etwa das Bundesarchiv Berlin sind die französischen Archive also nicht auf Monate ausgebucht.
BnF | Die Forschungslesesäle an allen Standorten sind geöffnet; die öffentliche Bibliothek (haut-de-jardin) bleibt geschlossen. Einen Eindruck zum Alltag an den Standorten Mitterand und Richelieu gibt Daniel Fulda (Halle) in einem Kommentar zu einm früheren Blogpost. |
AN Pierrefitte-sur-Seine | Der Lesesaal (60 Personen) ist geöffnet: Règlement spécifique à la période Covid-19. Die Reservierung erfolgt über die App “Affluences” (Links s. Website). Ein spezifisches Règlement de salle findet Anwendung. Für die jüngste Zeitgeschichte beachten Sie bitte die Benutzungseinschränkungen durch die Schließung des Standorts Fontainebleau. Der Umzug aller Bestände soll bis 2022 abgeschlossen sein. Die Interseiten der AN teilen mit, welche Bestände bereits in Pierrefitte eingesehen werden können. |
AN Paris | Der Lesesaal ist geöffnet (15 Personen): Règlement spécifique à la période Covid-19. Die Reservierung erfolgt über die App “Affluences” (Links s. Website). Ein spezifisches Règlement de salle findet Anwendung. |
AN d’outre-mer | Der Lesesaal ist geöffnet ( |
AN CAMT | Zugang nur mit Reservierung. |
CAD La Courneuve | Der Lesesaal ist geöffnet ( |
CAD Nantes | Der Lesesaal ist geöffnet (10 Personen), s. auch den Kommentar in einem älteren Blogpost. |
SAEF Savigny-le-Temple | 3 Personen am Tag, drei Tage die Woche. |
INHA | |
SHD | Die Lesesäle in Vincennes ( Laut Homepage ist der Lesesaal in Vincennes bis zu zwei Monate im Voraus ausgebucht (Stand 2.5.2021). |
Archives de Paris | Der Lesesaal ist geöffnet (19 Personen); Wartezeit auf einen Termin ca. 3 Wochen (Stand 2.5.2021). |
Sie brauchen also eine gewisse Frustrationstoleranz – wie schon im vergangenen Sommer und Herbst – und sollten bereit sein, kurzfristig mit Terminen in verschiedenen Institutionen zu jonglieren. Grundsätzlich ist der Zugang zu Quellen und Literatur in Paris und Frankreich aber gesichert.
Diskutieren Sie mit uns in unseren Forschungsseminaren!
Das DHI Paris bietet derzeit alle seine wissenschaftlichen Veranstaltungen in Form von Videokonferenzen an – auch unsere Reihe der “Jeudis”. Details finden Sie in unserem Veranstaltungskalender oder einmal im Monat in unserem Newsletter (Eintrag unter www.dhi-paris.fr). Wir laden Sie herzlich ein, das deutsch-französische wissenschaftliche Gespräch gemeinsam weiterzuführen.
In unseren Forschungsseminaren diskutieren wir online über aktuelle Projekte. Neben den drei Großepochen gibt es thematische Seminare, deren Programme Sie auch auf H-Soz-und-Kult finden:
- Neuere und Neueste Geschichte:
- Atelier du transnational. Forschungsseminar zur Neueren und Neuesten Geschichte,
- Europa in der internationalen Wahrnehmung – Bilder, Diskurse, Politik,
- Neue Perspektiven auf den Ersten Weltkrieg;
- Mittelalter: Séminaire d’histoire médiévale;
- Frühe Neuzeit: Séminaire de recherche sur les Lumières.
- Quelle: https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus [↩]
- Bereits am ersten Tag des confinement sah die Regierung jedoch ein, dass die anfangs veröffentlichte Bescheinigung zu komplex geraten sei, da sie versuchte reguläre und verschärfte Regeln, 10k und 30km Radius, Mobillität innerhalb und außerhalb des Wohnsitzdepartements sowie verschiedene Motive in einem Dokument zu kombinieren. [↩]
- Das Journal des Femmes hat eine unvollständige Liste der größten Städte. [↩]
- Anders als in Deutschland werden in Frankreich alle medizinischen Proben nicht beim Arzt sondern in dezentralen Laboren entnommen, von denen es in den meisten Stadtvierteln mehrere gibt. Einfachere Tests werden vor Ort ausgewertet, andere werden in Zentrallabore transportiert. Die Ergebnisse werden nicht nur an den Arzt sondern immer auch an die Patienten übermittelt, in der Regel per Mail oder über einen gesicherten Server. [↩]
- Die einzige Ausnahme sind Grenzgänger. [↩]
- Damit die Gesundheitsämter stichprobenartig kontrollieren können, sind bei der Pflicht zur Anmeldung die Ausnahmen eng gefasst: Durchreise durch das Risikogebiet ohne Aufenthalt, Durchreise durch die BRD, Grenzverkehr unter 24h, grenzüberschreitender Warentransport. Sie unterscheiden sich von den Ausnahmen von der Quarantäne. [26.3.2021:] Diese Ausnahmen fallen teilweise weg, seit Frankreich als Hochinzidenzgebiet eingestuft wurde. [↩]
- Das bedeutet also Kinder bzw. Eltern, in manchen Bundesländern auch Enkel bzw. Großeltern. In Hessen sind auch Verschwägerte ersten Grades ausgenommen: Wenn Sie also zusammen mit dem Ehepartner die eigenen Eltern besuchen, muss der Partner nicht in Quarantäne. Ob das auch in anderen Ländern gilt, müssen Sie prüfen. [↩]
- Z.B. Verwandte zweiten Grades. In Hessen sind auch Verschwägerte zweiten Grades ausgenommen. [↩]
- “Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.” [↩]